Gesetzliche Voraussetzungen für den steuerfreien Sachbezug
Ein steuerfreier Sachbezug ist nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen klar erfüllt sind. Für HR‑Verantwortliche, People‑Managerinnen, Finance‑Teams und Geschäftsleitungen ist das relevant, weil bereits kleine formale Fehler dazu führen können, dass der gesamte Vorteil steuerpflichtig wird. Der folgende Text erläutert, welche Voraussetzungen für den steuerfreien Sachbezug gelten, wie sie rechtssicher umgesetzt werden und wo die häufigsten Abgrenzungsfehler liegen.
Steuerfreier Sachbezug in Deutschland
Ein steuerfreier Sachbezug ist eine zusätzliche Arbeitgeberleistung, die nicht in Geld ausgezahlt wird und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein kann. Für bestimmte Sachbezüge gilt in Deutschland eine monatliche 50-Euro-Freigrenze. Gutscheine und Geldkarten können darunterfallen, wenn sie rechtlich als Sachbezug gelten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Eine Sachbezugskarte ist eine Karte oder digitale Guthabenlösung, mit der ein solcher Sachbezug praktisch bereitgestellt wird. Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist nicht die Bezeichnung der Karte, sondern ihre tatsächliche rechtliche und technische Ausgestaltung.
Die Pluxee Benefits Card beschreibt Pluxee als Sachbezugskarte für den steuerfreien Sachbezug. Ob eine konkrete Nutzung steuerlich begünstigt ist, hängt immer davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
Was ist ein steuerfreier Sachbezug?
Ein steuerfreier Sachbezug ist eine Sachleistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren können. Begünstigt sind nur Leistungen, die nicht als Geldleistung gelten und die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Einen allgemeinen Überblick zu Sachbezügen finden Arbeitgeber in unserer weiterführenden Wissensseite.
Für bestimmte Sachbezüge gilt eine 50-Euro-Freigrenze pro Kalendermonat. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, ist der Vorteil grundsätzlich insgesamt nicht mehr steuerfrei.
Gutscheine und Geldkarten können als Sachbezug behandelt werden, wenn sie nur im zulässigen Rahmen für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können und nicht die Merkmale eines allgemeinen Zahlungsmittels haben.
Wann sind Gutscheine und Geldkarten steuerlich begünstigt?
Monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
Bestimmte Sachbezüge können nach § 8 EStG steuerlich begünstigt sein, wenn der monatliche Vorteil die 50-Euro-Freigrenze nicht überschreitet. Bei dieser Grenze handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie überschritten, ist der Vorteil grundsätzlich insgesamt steuerlich relevant. Quellen: § 8 EStG, amtliche Hinweise des BMF/LStH
Eine vertiefende Einordnung zur praktischen Anwendung des 50-Euro-Sachbezugs finden Sie auf unserer Themenseite zur monatlichen Sachbezugsregelung.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Für Gutscheine und Geldkarten ist die 50-Euro-Freigrenze nur anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Modelle auf Basis von Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung erfüllen diese Voraussetzung nicht. Quellen: § 8 Abs. 4 EStG, LStH/BMF zur Abgrenzung von Gutscheinen und Geldkarten
Welche Rolle Benefits im Vergleich zu einer klassischen Gehaltserhöhung spielen können, erläutern wir ausführlicher auf der Seite Sachbezug statt Gehaltserhöhung.
Geldkarten und Gutscheine
Nicht jede Gutschein- oder Kartenlösung ist automatisch ein begünstigter Sachbezug. Entscheidend ist, ob die konkrete Ausgestaltung steuerlich nicht als Geldleistung, sondern als begünstigter Sachbezug einzuordnen ist. Maßgeblich sind dabei § 8 EStG und die einschlägigen Verwaltungsanweisungen zur Abgrenzung von Gutscheinen, Geldkarten und allgemeinen Zahlungsinstrumenten. Quellen: § 8 EStG, LStH/BMF Anhang 24 VII
Aufmerksamkeiten bis 60 Euro bei persönlichem Anlass
Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro sind nicht Teil der monatlichen 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge, sondern folgen einer eigenen lohnsteuerlichen Logik. Sie gehören als bloße Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um eine Sachzuwendung aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses handelt, zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit, zur Geburt eines Kindes oder zu einem Jubiläum. Geldzuwendungen fallen nicht unter diese Regel. Quellen: LStH „Aufmerksamkeiten“, § 19 EStG
Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung
Ein Sachbezug liegt vor, wenn Beschäftigte Waren oder Dienstleistungen erhalten. Eine Geldleistung liegt vor, wenn ein Geldbetrag, ein geldähnlicher Anspruch oder ein allgemein einsetzbares Zahlungsinstrument gewährt wird.
Für die steuerliche Beurteilung ist deshalb nicht nur die äußere Form einer Karte oder eines Gutscheins relevant. Entscheidend ist, ob die konkrete Lösung rechtlich und technisch so ausgestaltet ist, dass sie nur für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen im zulässigen Rahmen genutzt werden kann.
Nicht begünstigt sind in der Regel Lösungen, die wie Bargeld funktionieren oder typische Merkmale allgemeiner Zahlungsinstrumente aufweisen, zum Beispiel Barauszahlung am Geldautomaten, Überweisungsfunktion oder eine freie Einsetzbarkeit ohne sachliche Begrenzung.
Detaillierte Informationen zur Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung sowie zur Anwendung der Sachbezugsregelung finden Sie zusätzlich im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Voraussetzungen für steuerfreien Sachbezug
Ein Sachbezug kann steuerfrei sein, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, die monatliche 50-Euro-Freigrenze eingehalten wird und keine begünstigungsschädliche Geldleistung vorliegt.
Bei Gutscheinen und Geldkarten ist außerdem entscheidend, dass sie nur im rechtlich zulässigen Rahmen eingesetzt werden können. Eine Barauszahlung, eine Umwandlung in Geld oder eine Ausgestaltung als allgemeines Zahlungsmittel, beispielsweise mit einer Funktion zum Geldabheben, sprechen gegen einen begünstigten Sachbezug.
Für Aufmerksamkeiten bis 60 Euro aus persönlichem Anlass gilt eine eigene steuerliche Logik. Sie sind nicht Teil des laufenden monatlichen 50-Euro-Sachbezugs.
Einen Überblick über aktuelle Bemessungs- und Orientierungswerte bietet zusätzlich die Seite Sachbezugswerte 2026.
Folgendes Whitepaper bietet eine vertiefende Übersicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des 50-Euro-Sachbezugs, zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung sowie zur Einordnung von Gutscheinen und Geldkarten im Unternehmenskontext. Whitepaper 50-Euro-Sachbezug herunterladen
ZAG-Kriterien – strengere Voraussetzungen seit 2022
Seit 2022 gelten Geldkarten und Gutscheine lohnsteuerlich nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können und die Voraussetzungen des ZAG § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Sachbezugskarten bleiben nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie kein allgemeines Zahlungsmittel sind, sondern ihren Einsatz und Akzeptanz klar begrenzen ist.
1. Begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen
Sachbezüge liegen vor, wenn Gutscheine oder Karten nur bei einem klar abgegrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland einlösbar sind. Dazu zählen auch zugehörige Onlineshops. Die Finanzverwaltung akzeptiert regionale Begrenzungen, etwa nach Postleitzahlen. Auch eine vorherige Auswahl der Akzeptanzstellen durch den Arbeitnehmer ist zulässig.
Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG
Kurzbeispiele:
- Regionale Einkaufsnetzwerke
- Kundenkarten einer einzelnen Ladenkette (stationär oder online)
- Tankkarten eines bestimmten Tankstellenbetreibers
| Hinweis: Gutscheine, die auch auf Online-Marktplätzen einlösbar sind (z. B. Marketplace-Funktionen), gelten nicht als Sachbezug. |
2. Stark eingeschränkte Produkt- oder Dienstleistungsauswahl
Gutscheine mit Zugang zu einer sehr begrenzten Produkt‑ oder Leistungsgruppe können ebenfalls Sachbezüge sein. Eine bloße Einschränkung auf eine Händlerkategorie reicht hierfür nicht aus. Sobald weitere Produktbereiche hinzukommen, sind ggf. zusätzlich die Voraussetzungen des Buchst. a ZAG zu prüfen.
Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG
Kurzbeispiele:
- Mobilität (ÖPNV, Sharing-Angebote)
- Kraftstoff oder Ladestrom
- Fitness- oder Streamingangebote
- Bücher oder Zeitungen (auch digital)
3. Zweckgebundene Karten
Als Sachbezug gelten auch Karten, die ausschließlich für bestimmte steuerliche oder soziale Zwecke im Inland eingesetzt werden dürfen. Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist hierbei unerheblich.
Rechtliche Grundlage § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG
Kurzbeispiele:
- Essenszuschüsse (auch digital)
- Gesundheits- oder Reha-Leistungen
- Betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG)
| Wichtig: Die Zweckbindung selbst darf nicht allein dem Ausschöpfen steuerlicher Freigrenzen dienen (z. B. Sachbezugsgrenze, Aufmerksamkeiten oder § 37b EStG). |
Fakten auf einen Blick: Steuerfreier Sachbezug und Sachbezugskarten
- Ein steuerfreier Sachbezug ist eine zusätzliche Arbeitgeberleistung, die nicht in Geld ausgezahlt wird.
- Für bestimmte Sachbezüge gilt eine monatliche 50-Euro-Freigrenze.
- Die 50-Euro-Regel ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
- Gutscheine und Geldkarten sind nur dann begünstigt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen und die ZAG-Kriterien erfüllen.
- Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Gehaltsumwandlung ist für begünstigte Gutscheine und Geldkarten grundsätzlich nicht die richtige Logik.
- Aufmerksamkeiten bis 60 Euro aus persönlichem Anlass folgen einer eigenen steuerlichen Regel.
- Die Pluxee Benefits Card wird von Pluxee als Sachbezugskarte beschrieben. Sie kann laut Pluxee für den steuerfreien Sachbezug im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Freigrenze sowie für Aufmerksamkeiten bis 60 Euro aus persönlichem Anlass eingesetzt werden, jeweils unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
- Maßgeblich für die steuerliche Bewertung sind immer Gesetz, Verwaltungsauffassung und die konkrete Nutzung im Einzelfall.
Pluxee Benefits Card im Kontext des steuerfreien Sachbezugs
Die Pluxee Benefits Card wird von Pluxee als Sachbezugskarte für Arbeitgeber in Deutschland beschrieben. Sie dient dazu, steuerfreie Sachzuwendungen praktisch und digital bereitzustellen.
Produktbezogene Aussagen zur Pluxee Benefits Card beschreiben die Lösung aus Sicht von Pluxee. Sie ersetzen keine steuerliche Einzelfallprüfung. Für die steuerliche Einordnung ist entscheidend, ob die konkrete Ausgestaltung der Karte und ihr Einsatz im Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen begünstigten Sachbezug erfüllen.
Damit ist die Karte nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung relevant, sondern aufgrund ihrer tatsächlichen Funktionsweise innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.
Benefits Card von Pluxee
Die Pluxee Benefits Card ist eine Visa‑Prepaidkarte zur Gewährung steuerlich begünstigter Sachbezüge. Arbeitgeber können monatlich bis zu 50 Euro pro Mitarbeitendem bereitstellen sowie Aufmerksamkeiten bis 60 Euro je persönlichem Anlass, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und keine Barauszahlung erfolgt.
FAQ: Häufige Fragen zum steuerfreien Sachbezug
Was ist ein steuerfreier Sachbezug?
Ein steuerfreier Sachbezug ist eine zusätzliche Arbeitgeberleistung in Form von Waren oder Dienstleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein kann. Für bestimmte Sachbezüge gilt eine monatliche 50-Euro-Freigrenze.
Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?
Bei einer Freigrenze führt das Überschreiten der Grenze grundsätzlich dazu, dass der Vorteil insgesamt nicht mehr steuerfrei ist. Die 50-Euro-Regel beim Sachbezug ist eine Freigrenze.
Können Gutscheine und Geldkarten steuerfreier Sachbezug sein?
Ja, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht als schädliche Geldleistung einzuordnen sind.
Sind alle Sachbezugskarten automatisch steuerfrei?
Nein. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Sachbezugskarte, sondern die konkrete rechtliche und technische Ausgestaltung der Lösung.
Was müssen Arbeitgeber bei Sachbezugskarten beachten?
Arbeitgeber sollten insbesondere auf Zusätzlichkeit, Einhaltung der Freigrenze, zulässige Ausgestaltung der Karte und eine saubere Dokumentation achten.
Welche Voraussetzungen müssen Sachbezugskarten erfüllen?
Die Pluxee Benefits Card ist laut Pluxee eine Sachbezugskarte für Arbeitgeber in Deutschland. Sie soll dazu dienen, steuerlich begünstigte Sachzuwendungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben digital bereitzustellen.
Was ist die Pluxee Benefits Card?
Die Pluxee Benefits Card ist laut Pluxee eine Sachbezugskarte für Arbeitgeber in Deutschland. Sie soll dazu dienen, steuerlich begünstigte Sachzuwendungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben digital bereitzustellen.
Arbeitgeber sollten insbesondere auf Zusätzlichkeit, Einhaltung der Freigrenze, zulässige Ausgestaltung der Karte und eine saubere Dokumentation achten. Ergänzende Informationen zur praktischen Anwendung finden Sie auf unserer Seite zum 50-Euro-Sachbezug.
Rechtliche Hinweis:
Diese Seite stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Für die verbindliche Bewertung konkreter Sachverhalte sind Gesetz, Verwaltungsauffassung und die individuelle steuerliche Prüfung maßgeblich.