Sachbezüge sind steuerlich gesondert geregelte Zusatzleistungen, die Unternehmen außerhalb des klassischen Gehaltsmodells einsetzen können. Sie zählen zu den effektivsten Instrumenten moderner Mitarbeitervergütung, um steuerlich privilegierte Zusatzleistungen außerhalb des klassischen Gehaltsmodells bereitzustellen.
Mit der Sachbezugsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG können Arbeitgeber:innen Essenszuschüsse als Sachbezug steuerbegünstigt gewähren, zum Beispiel als Restaurantgutschein oder digitale Essensmarke. Die konkrete Ausgestaltung bestimmt den Nettoeffekt für Mitarbeiter:innen und die Kostenstruktur im Unternehmen.
Wie setzt sich Essenszuschuss beim Restaurant Gutschein zusammen
Beispielhafte Berechnung pro Arbeitnehmer:innen und Monat mit dem Sachbezugswert 2026 für Mittagessen.
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Betrag |
Versteuerung & Hinweise |
| Sachbezugswert Mittagessen (2026) |
4,57 € |
25% pauschal oder aus Gehalt |
| + Arbeitgeberanteil |
3,10 € |
komplett steuer- & sozialabgabenfrei |
| = max. Gutscheinwert |
7,67 € |
für die arbeitstägliche Verpflegung |
| x 15 Arbeitstage/Monat |
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Vereinfachungsregel bei 15 Gutscheinen pro Monat |
| Essenszuschuss pro Mitarbeiter |
115,05 € |
steuerfrei für Arbeitnehmer bei Pauschalversteuerung |
Vereinfachungsregel für den Essenszuschuss zur Nachweispflicht
Bei bis zu 15 Gutscheinen oder Essenszuschüssen pro Monat ist kein täglicher Anwesenheitsnachweis erforderlich. Werden mehr als 15 Zuschüsse ausgegeben, müssen die tatsächlichen Arbeitstage dokumentiert werden – inklusive Abzug von Krankheit, Urlaub und ähnlichen Abwesenheiten. Maßgeblich ist die jährlich aktualisierte SvEV.
Unterschiede zwischen Sachbezug und rein monetärer Zusatzleistung
Sachbezüge und rein monetäre Zusatzleistungen folgen unterschiedlichen steuerlichen Regeln. Daraus ergeben sich je nach Modell unterschiedliche Nettoeffekte für Mitarbeiter:innen und unterschiedliche Kostenstrukturen für Unternehmen. Für HR- und Finanzverantwortliche ist deshalb relevant, welches Modell zum Vergütungsziel, zum Verwaltungsaufwand und zur Benefit-Logik passt.
Sachbezugswert für den Essenszuschuss 2026
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der amtliche Sachbezugswert 4,57 Euro für ein Mittagessen. Dieser Betrag kann pauschal mit 25 % versteuert oder aus dem Nettolohn finanziert werden. Arbeitgeber können zusätzlich bis zu 3,10 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Damit ergibt sich ein maximaler Verpflegungszuschuss von 7,67 Euro pro Arbeitstag.
Geplante Sachbezugswert für den Essenszuschuss 2027
Nach dem aktuellen Verordnungsentwurf steigt der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen zum 1. Januar 2027 auf 4,70 Euro pro Arbeitstag. Damit können Arbeitgeber:innen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, einen Essenszuschuss von bis zu 7,80 Euro pro Arbeitstag gewähren. Einen Überblick über die aktuellen Sachbezugswerten finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.