Sachbezüge zählen zu den effektivsten Instrumenten moderner Mitarbeitervergütung, um steuerlich privilegierte Zusatzleistungen außerhalb des klassischen Gehaltsmodells bereitzustellen.
Mit der Sachbezugsregelung (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) können Arbeitgeber:innen Essenszuschüsse als Sachbezug – z. B. Restaurantgutscheine oder digitale Essensmarken – steuerbegünstigt gewähren. Das stärkt Kaufkraft, Motivation und Bindung von Mitarbeiter:innen und entlastet die Lohnnebenkosten für Unternehmen.
Höchstwerte 2025:
Bis zu 7,50 € je Arbeitstag – bei 15 Arbeitstagen/Monat sind das bis zu 1.350 € netto/Jahr pro Mitarbeiter:in.
Ausblick 2026 (voraussichtlich):
Der amtliche Sachbezugswert steigt auf 4,57 €, der mögliche arbeitstägliche Zuschuss damit auf bis zu 7,67 € je Arbeitstag (abhängig von finaler SvEV).
Steuerliche Behandlung (vereinfacht):
Arbeitgeberanteil steuerfrei: Bis zu 3,10 € über dem Sachbezugswert sind steuer- und sv-frei, sofern die Formalien passen (u. a. nur an Arbeitstagen).
Sachbezugswertanteil: Der amtliche Wert (z. B. 4,40 € in 2025) ist geldwerter Vorteil, kann aber pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Folge: keine Versteuerung beim Mitarbeitenden, der Zuschuss kommt netto an.
Rechenbeispiel 2025:
7,50 € = 4,40 € (Sachbezugswert, pauschal versteuert) + 3,10 € (steuerfrei) → Mitarbeitende erhalten 7,50 € netto; Arbeitgeber zahlt nur geringe Pauschalsteuer.
Vereinfachungsregel (Nachweis):
Bei bis zu 15 Zuschüsse/Gutscheine im Monat entfällt die tägliche Anwesenheitsprüfung; darüber hinaus ist die Dokumentation der Arbeitstage erforderlich. Grundlage ist die jährlich angepasste SvEV.