Sachbezugswert Mittagessen 2026: Das Wichtigste in Kürze
Was ist der Sachbezug Mittagessen genau, wie hoch sind die aktuellen Sachbezugswerte und wie setzt sich daraus der Verpflegungszuschuss zusammen?
Der Sachbezug Mittagessen – auch bekannt als Sachbezug Verpflegung – gehört zu den attraktivsten steuerbegünstigten Mitarbeiterbenefits, da er grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen unabhängig von ihrer Tätigkeit genutzt werden kann.
Unternehmen können damit täglich die Mahlzeiten ihrer Belegschaft finanziell unterstützen, ohne hohe Lohnnebenkosten zu verursachen. Für Arbeitnehmer:innen bedeutet der Sachbezug Verpflegung, wenn er durch den bzw. die Arbeitgeber:in bezuschusst wird, eine täglich spürbare Entlastung bei den hohen Lebenshaltungskosten.
Bietet ein Unternehmen seinen Mitarbeiter:innen Mahlzeiten kostenlos oder vergünstigt an, so werden diese nicht mit dem tatsächlichen Restaurant- oder Essenspreis bewertet, sondern mit dem vom Bundesfinanzministerium festgelegten amtlichen Sachbezugswert.
Dies wird im Einkommenssteuergesetz §8 (EstG) und in der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) als Sachbezug definiert, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt gewährt wird und nicht als direkte Geldleistung ausgegeben werden darf. Das bedeutet, dass dieser Zuschuss in Form von Essensgutscheinen aus Papier oder digitalen Essensgutscheinen in Form des Beleg-Erstattungs-Prinzips bereitgestellt werden muss.
Der Sachbezug wird jährlich auf Basis des Verbraucherpreisindex angepasst. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Sachbezug Verpflegung für alle Mahlzeiten des Tages anzusetzen. Ab 1.1.2026 wird der Monatswert auf 345,30 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
je Kalendertag anzusetzen. Der tägliche Gesamtwert für den Sachbezug Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro.
| Personen | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Täglicher Gesamtwert |
| Volljährige Arbeitnehmer:innen | 2,37 € | 4,57 € | 4,57 € | 11,51 € |
| Jugendliche und Auszubildende | 2,37 € | 4,57 € | 4,57 € | 11,51 € |
Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten ist der Verpflegungszuschuss ein spürbarer Mehrwert für Arbeitnehmer:innen und gleichzeitig ein kosteneffizienter Benefit für Arbeitgeber:innen. Unternehmen stärken damit ihre Attraktivität als Arbeitgeber und unterstützen ihre Mitarbeitenden jeden Arbeitstag ganz konkret.
Im Jahr 2026 beträgt der Sachbezugswert für ein Mittagessen 4,57 Euro pro Arbeitstag. Für Arbeitgeber:innen wird das Modell besonders interessant, weil dieser Betrag pauschal mit 25 % versteuert werden kann und zusätzlich ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro je Arbeitstag möglich ist.
Dadurch ergibt sich ein Verpflegungszuschuss von bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag, der Arbeitnehmer:innen direkt bei den täglichen Essenskosten entlastet. Bei durchschnittlich 15 Arbeitstagen pro Monat entspricht das einer zusätzlichen Kaufkraft von bis zu 115,05 Euro monatlich.
Der Verpflegungszuschuss für ein Mittagessen setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 Euro je Arbeitstag und einem zusätzlichen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro pro Arbeitstag.
Der Sachbezugswert kann von Arbeitgeber:innen pauschal mit 25 % versteuert werden. Ergänzt um den steuerfreien Zuschuss ergibt sich ein Verpflegungszuschuss von bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag und Mittagessen.
| Sachbezug Mittagessen | 4,57 € | 25% pauschalversteuert oder aus Gehalt entnommen |
| + Arbeitgeberanteil | 3,10 € | grundsätzlich steuerfrei |
| = arbeitstäglicher Verpflegungszuschuss | 7,67 € | |
| x 15 Arbeitstage / Monat | 15er-Regelung zur Erleichterung der Dokumentation | |
| = maximale Kaufkraftsteigerung pro Monat | 115,05 € | steuerfrei für Arbeitnehmer:innen bei Pauschalversteuerung |