Steuerfreier Sachbezug: Definition, Beispiele und Regeln für Arbeitgeber

Welche Sachbezüge sind steuerfrei oder steuerbegünstigt, welche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber beachten und welche Beispiele sind in der Praxis relevant? Diese Seite gibt einen kompakten Überblick über Regeln, Höchstbeträge und typische Benefits in Deutschland.

Sachbezüge

Das Wichtigste in Kürze

Sachbezüge sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen, die Mitarbeiter:innen nicht als Geldzahlung, sondern als Waren, Dienstleistungen oder zweckgebundene Gutscheine erhalten. In Deutschland können bestimmte Sachbezüge steuerfrei oder steuerbegünstigt gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu den wichtigsten Beispielen zählen der steuerfreie 50-Euro-Sachbezug, Sachgeschenke bis 60 Euro, Jobticket, Dienstrad, Kinderbetreuungszuschuss, betriebliche Gesundheitsförderung sowie steuerbegünstigte Essenszuschüsse. Entscheidend sind vor allem die zusätzliche Gewährung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, die Einhaltung der jeweiligen Höchstbeträge und die klare Abgrenzung zur Geldleistung. 

Alles, was Sie zum Sachbezug wissen müssen

Sachbezug im Überblick

Was sind Sachbezüge?

Wann ist der Sachbezug steuerfrei?

Welche steuerfreien Sachbezüge gibt es? 

Beispiele für steuerfreie Sachbezüge 

Sachbezug bis 50 Euro monatlich steuerfrei

Sachgeschenke zu besonderen Anlässen bis 60 Euro

Betriebliche Gesundheitsförderung

Bike-Leasing

Jobticket

Kinderbetreuungszuschuss

Beispiele für steuerbegünstigte Sachbezüge

Verpflegungssachbezüge 

Erholungsbeihilfen 

Betriebsveranstaltungen

Wie unterscheiden sich geldwerter Vorteil und Sachbezug? 

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag 

Welche Vorteile haben Sachbezüge für Arbeitgeber:innen

Welche Vorteile haben Sachbezüge für Arbeitnehmer:innen

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug 

Sachbezug einfach erklärt

Was sind Sachbezüge?

Ein Sachbezug ist eine Zusatzleistung der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer:innen finanziell unterstützt: nicht als direkte Gehaltszahlung, sondern in Form von Waren, Dienstleistungen oder Gutscheinen. Geregelt ist die Bewertung von Sachbezügen in § 8 Abs. 2 EStG sowie in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) § 2.
 

Typische Beispiele für Sachbezüge sind: 

Solche Sachleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt oder sogar komplett steuerfrei sein. 

Wann ist der Sachbezug steuerfrei?

Ein Sachbezug ist in Deutschland nur dann steuerfrei, wenn er zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird, in Form einer Sach- oder Gutscheinleistung erfolgt, nicht in Bargeld umtauschbar ist und die gesetzlichen Freigrenzen nicht überschreitet

Voraussetzungen für den steuerfreien Sachbezug:  

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • keine Barauszahlung
  • keine Umwandlung in Geld
  • 50-Euro-Freigrenze beachten
  • bei Gutscheinen/Geldkarten: gesetzliche Anforderungen erfüllen

     
Tipp: Sie suchen eine schnelle Orientierung zu den rechtlichen Voraussetzungen für steuerfreie Sachbezüge? Den Überblick gibt's in unserem Blog!

 

Sachbezug & Steuern

Welche steuerfreien Sachbezüge gibt es?

Zu den wichtigsten steuerfreien Sachbezügen in Deutschland zählen der 50-€-Sachbezug, Anlassgeschenke bis 60 €, das Jobticket, Bike-Leasing, der Kinderbetreuungszuschuss und die betriebliche Gesundheitsförderung

Alle diese Leistungen sind im Einkommensteuergesetz (EStG) und in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) geregelt. Sie bleiben von Lohnsteuer und Sozialabgaben befreit, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden, innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen bleiben und keine direkte Geldleistung darstellen. 

Wichtig dabei: Steuerfreie und steuerbegünstigte Sachbezüge sind zu unterscheiden. 
 

Steuerfreie und steuerbegünstigte Sachbezüge auf einen Blick (Stand 2026) 

 

Sachbezug max. Höhe Art  Rechtsgrundlage 
Steuerfreier 50-Euro-Sachbezug 50 € pro Monat steuerfrei innerhalb der 50-Euro-Freigrenze § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 
Aufmerksamkeit zu persönlichem Anlass 60 € pro Anlass steuerfrei innerhalb der 60-Euro-Freigrenze je Anlass R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 
Betriebliche Gesundheitsförderung 600 € pro Jahr steuerfreier Freibetrag § 3 Nr. 34 EStG
Jobticket (ÖPNV) unbegrenzt steuerfrei § 3 Nr. 15 EStG
Dienstrad (zusätzlich zum Gehalt, Pedelec bis 25 km/h)  unbegrenzt  steuerfrei (befristet bis 31.12.2030)  § 3 Nr. 37 EStG
Kinderbetreuungszuschuss (nicht schulpflichtige Kinder)  unbegrenzt steuerfrei § 3 Nr. 33 EStG
Verpflegungszuschuss  7,67 € pro Tag (max. 115,05 € im Monat) steuerbegünstigt (25% pauschal versteuert) § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; SvEV 2026
Erholungsbeihilfe 156 € (AN) + 104 € (Partner) + 52 € (pro Kind)  steuerbegünstigt (25% pauschal versteuert)

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG

Betriebsveranstaltung  110 € / Person / Veranstaltung (max. 2/Jahr)

steuerfreier Freibetrag

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Rabattfreibetrag  1.080 € pro Jahr 

steuerfreier Freibetrag

§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG 

Steuervorteil Sachbezug vs. Gehaltserhöhung

Sachbezug statt Gehaltserhöhung: Warum steuerfreie Sachbezüge die bessere Wahl sind. 

Was ist der Unterschied zwischen steuerfreien und steuerbegünstigten Sachbezügen?

Steuerfreie und steuerbegünstigte Sachbezüge unterscheiden sich in der steuerlichen Behandlung: Steuerfreie Leistungen sind komplett von Lohnsteuer und Sozialabgaben befreit, während steuerbegünstigte Sachbezüge einer reduzierten Pauschalbesteuerung unterliegen. 
 

  • Steuerfreie Sachbezüge: Sie bleiben nur dann komplett von Lohnsteuer und Sozialabgaben befreit, wenn sie innerhalb der festgelegten Freigrenzen und Bedingungen bleiben. Beispiele sind der 50-Euro-Sachbezug (50-Euro-Freigrenze), das Jobticket und der Kinderbetreuungszuschuss. 
  • Steuerbegünstigte Sachbezüge: Sie werden in der Regel mit 25 % pauschal durch den Arbeitgeber versteuert und sind dadurch günstiger als eine reguläre Gehaltszahlung. Beispiele sind der Verpflegungszuschuss und die Erholungsbeihilfe.
     

Eine Kombination beider Kategorien erlaubt es Unternehmen, attraktive Benefit-Pakete zusammenzustellen und steuerliche Spielräume voll auszuschöpfen. 

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Steuervorteile von Sachbezügen

Was sind praktische Beispiele für steuerfreie Sachbezüge?

Praktische Beispiele für steuerfreie Sachbezüge im Unternehmensalltag sind die Sachbezugskarte für den wöchentlichen Einkauf, der Blumenstrauß zum Firmenjubiläum, der Yoga-Kurs in der Mittagspause, das geleaste Dienstrad für den Arbeitsweg oder der Zuschuss zu den Kita-Gebühren. Welche dieser Optionen für ein Unternehmen am besten passt, hängt von Branche, Belegschaftsstruktur und Unternehmenskultur ab. Die wichtigsten Sachbezüge im Detail:
 

Sachbezug bis zu 50 € monatlich steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter:innen steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge im Wert von bis zu 50 € pro Monat gewähren. Voraussetzung dabei ist, dass der Sachbezug in Form einer Sachzuwendung oder einer Gutscheinkarte (Sachbezugskarte) ausgegeben wird. Er darf weder als Barauszahlung erfolgen noch in Bargeld umtauschbar sein. Zu den häufigsten steuerfreien Sachbezügen gehören Gutscheine für Tankstellen, Supermärkte, aber auch Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Zuschüsse für Streaming-Dienste.

Wichtig: Die 50 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, wird die gesamte Zuwendung steuer- und sozialversicherungspflichtig!

Pluxee Tipp:  Den 50-€-Sachbezug können Sie smart mit einer Sachbezugskarte umsetzen: Sie hat sich als rechtssichere Standardlösung etabliert, weil sie sich monatlich aufladen und bei einer breiten Auswahl an Akzeptanzpartnern einlösen lässt! 

 

Lösung zum steuerfreien 50-Euro Sachbezug


Sachgeschenk zu besonderen Anlässen bis 60 Euro

Zu bestimmten persönlichen oder beruflichen Anlässen sind Sachgeschenke, auch „Sachzuwendungen“ genannt, im Wert von bis zu 60 Euro steuerfrei. 

Typische Anlässe für solche Sachgeschenke sind:  

  • Geburtstage
  • Hochzeiten
  • die Geburt eines Kindes
  • ein Firmenjubiläum
  • Beförderung
  • Bestandene Prüfung 
  • Verabschiedung in den Ruhestand
     

Wichtig ist, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt, also beispielsweise einen Blumenstrauß, einen Präsentkorb, Eintrittskarten für ein Event oder einen Gutschein für ein Restaurant. Geldgeschenke hingegen fallen nicht unter diese Regelung und müssen regulär versteuert werden! 

Damit das Sachgeschenk steuerfrei bleibt, muss es nachweislich anlässlich eines besonderen Ereignisses überreicht werden und der Wert darf 60 Euro brutto nicht überschreiten. Liegt der tatsächliche Wert über dieser Grenze, ist das gesamte Geschenk wie auch beim 50 Euro Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber:innen sollten zudem sorgfältig dokumentieren, zu welchem Anlass und in welcher Höhe die Zuwendung gewährt wurde, um bei einer möglichen Prüfung alle erforderlichen Nachweise erbringen zu können. 

 

60-Euro Freigrenze im Detail

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Betriebliche Gesundheitsförderung

Unternehmen können pro Jahr und pro Mitarbeiter:in bis zu 600 € steuer- und sozialversicherungsfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen aufwenden (§ 3 Nr. 34 EStG). Die 600 € sind ein Freibetrag: Übersteigende Beträge müssen nur anteilig versteuert werden.
 

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Gesundheitskurse wie Rückentraining, Yoga oder Stressbewältigung
  • Ernährungsberatung und Präventionsprogramme zur gesunden Ernährung
  • Maßnahmen zur Suchtprävention, z. B. Raucherentwöhnung
  • Bewegungsprogramme zur Förderung der körperlichen Fitness

Die Maßnahmen müssen zertifiziert sein und den Anforderungen des § 20 SGB V entsprechen. Nicht begünstigt sind allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine. Über aktuelle Informationen rund um die betriebliche Gesundheitsförderung informiert auch das Bundesgesundheitsministerium

Dienstrad: Fahrrad- & E-Bike-Leasing

Das Dienstrad bzw. Bike-Leasing ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, ein Fahrrad oder E-Bike über ihr Unternehmen zu nutzen und dabei von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Es funktioniert ähnlich wie das bekannte Dienstwagen-Leasing, nur dass hier statt eines Autos ein Fahrrad über das Unternehmen geleast wird. Diese Regelung erfreut sich wachsender Beliebtheit, da sie sowohl finanzielle Vorteile bietet als auch eine umweltfreundliche Alternative zum Auto darstellt.

Neben den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören seit 2019 auch geleaste (E-)Fahrräder zum Katalog der steuerfreien Benefits. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, so bleibt dieser gewährte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads auch zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Diese Steuerfreiheit gilt für Fahrräder sowie E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h, nicht jedoch für sogenannte S-Pedelecs mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h. Diese müssen, wie bei einer Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung, als geldwerter Vorteil mit 0,25 Prozent auf die Kaufpreisempfehlung (UVP, auf volle 100 Euro abgerundet) durch jede:n Mitarbeiter:in versteuert werden.

Tipp: Mit Pluxee Bike gibt es die attraktive Möglichkeit auch rabattierte Fahrräder oder Angebots-Räder zu leasen und nicht den UVP ansetzen zu müssen!

 

Durch das Bike-Leasing sparen Arbeitnehmer:innen nicht nur Steuern, sondern profitieren oft auch von vergünstigten Konditionen durch Rahmenverträge zwischen ihrem Unternehmen und dem Leasinganbieter. Zudem übernehmen Arbeitgeber:innen in vielen Fällen zusätzliche Leistungen, wie Versicherungen oder Wartungspakete, wodurch die Kostenersparnis noch größer wird. 
 

Dienstrad-Leasing als steuerfreier Sachbezug

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Jobticket

Das Jobticket ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung, mit der Unternehmen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch ihre Belegschaft erleichtern (§ 3 Nr. 15 EStG). Es kann als Zuschuss zu den Fahrtkosten oder als direkt vom Unternehmen bezahltes Ticket gewährt werden, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben wird. 

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG gilt für:

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr)
  • alle privaten Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Deutschlandticket als reines ÖPNV-Ticket)

Nicht steuerfrei sind private Fahrten im öffentlichen Fernverkehr, etwa ICE-Tickets für Urlaubsfahrten.

Arbeitnehmer:innen profitieren durch geringere Fahrtkosten und eine klimafreundliche Mobilitätslösung – und Arbeitgeber steigern durch das Angebot eines Jobtickets ihre Arbeitgeberattraktivität und leisten gleichzeitig einen Beitrag zur Nachhaltigkeit.

Wichtig: Die monatliche 50-€-Freigrenze bleibt vom Jobticket unberührt: Beide Leistungen können nebeneinander gewährt werden.

Kinderbetreuungszuschuss

Der Kinderbetreuungszuschuss ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung, die Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder erleichtert (§ 3 Nr. 33 EStG). Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze: Das Unternehmen kann die Betreuungskosten theoretisch in voller Höhe übernehmen, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind ist noch nicht schulpflichtig: Der Zuschuss gilt nur für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden.
  • Das Kind wird in einer geeigneten und qualifizierten Einrichtung betreut: Die Betreuung muss in einer anerkannten Institution erfolgen, wie zum Beispiel einer Kindertagesstätte (Kita), Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter oder vergleichbaren Einrichtungen. Kosten für außerschulische Betreuung wie z.B. Hort, Nachhilfe oder private Babysitter fallen also nicht in die Kategorie steuerfreier Sachbezug.
  • Die Zuschussleistung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Der Kinderbetreuungszuschuss muss eine freiwillige Leistung des Unternehmens sein, die zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung, bei der der Zuschuss als Teil des Lohns gezahlt wird, ist nicht zulässig. Es muss sich um eine separate Zahlung handeln.

Im Gegensatz zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung, bei dem zwei Drittel der Kosten (maximal 4.000 € pro Jahr) geltend gemacht werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), ist der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei. 
 

Benefits-Marktstudie von Roland Berger

In Deutschlands größter Marktanalyse hat die Unternehmensberatung Roland Berger gemeinsam mit führenden Unternehmen aus dem Employee-Benefits-Bereich – über 1.700 HR-Verantwortliche zur Zukunft von Mitarbeiter-Benefits befragt. 

Gutscheinbasierte Leistungen werden von vielen Arbeitnehmenden als ein Bargeldäquivalent wahrgenommen, das den Betrag erhöht, der ihnen jeden Monat zur Verfügung steht. 

– Fabian Neuen, Partner bei Roland Berger 

Steuerbegünstigte Sachbezüge

Was sind Beispiele für steuerbegünstigte Sachbezüge?

Beispiele für steuerbegünstigte Sachbezüge in Deutschland sind Verpflegungszuschüsse, Erholungsbeihilfen und Betriebsveranstaltungen. Diese Leistungen sind nicht vollständig steuerfrei, profitieren aber von ermäßigten Steuersätzen oder einer Pauschalbesteuerung von in der Regel 25 %.
 

Verpflegungszuschüsse

Unternehmen können die Mittagspause ihrer Belegschaft mit einem Verpflegungszuschuss bezuschussen, auch ohne eigene Kantine (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Der maximale Verpflegungszuschuss beträgt im Jahr 2026 7,67 € pro Arbeitstag, also bis zu 115,05 € pro Monat bei 15 Arbeitstagen.

Der Zuschuss setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  • Sachbezugswert: 4,57 € (Stand 2026, jährliche Anpassung gemäß SvEV)
  • Arbeitgeberzuschuss: 3,10 €

Der Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Der Sachbezugswert kann wahlweise durch Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden, zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese Variante wählen die meisten Unternehmen, weil der Verpflegungszuschuss für Arbeitnehmer:innen damit steuerfrei bleibt. Alternativ übernimmt das Unternehmen nur den Arbeitgeberzuschuss von 3,10 €. Der Sachbezugswert von 4,57 € wird in diesem Fall vom Nettolohn der Mitarbeiter:innen abgezogen. 

 

Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen sind steuerbegünstigte Zuschüsse, die Arbeitgeber ihrer Belegschaft für Urlaubs- oder Erholungsmaßnahmen gewähren können. Die jährlichen Höchstbeträge sind:

  • 156 € pro beschäftigter Person
  • 104 € für Ehepartner:innen
  • 52 € pro Kind

Erholungsbeihilfen sind nicht komplett steuerfrei, sondern werden vom Unternehmen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Für Arbeitnehmer:innen bleibt die Belastung damit geringer als bei einer Auszahlung als regulärer Lohn.

Voraussetzung: Die Erholungsbeihilfe muss ausdrücklich für Erholungszwecke gewährt werden, etwa zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Wellnessaufenthalts oder einer Kur. Eine direkte Nachweispflicht über die Verwendung gibt es nicht. Arbeitgeber sollten im Lohnkonto jedoch vermerken, dass die Zahlung als Erholungsbeihilfe gedacht ist.

Betriebsveranstaltungen

Für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Jubiläumsfeiern oder Betriebsausflüge gilt ein Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter:in und Veranstaltung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr können steuerfrei gewährt werden.

Steuerliche Regelungen:

  • Der Freibetrag von 110 € umfasst alle Kosten der Veranstaltung: Essen, Getränke, Raummiete, Musik, Unterhaltung
  • Übersteigen die Kosten pro Person den Freibetrag, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig


Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

  • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeiter:innen oder einer klar abgegrenzten Abteilung offenstehen
  • Sie muss betrieblichen Charakter haben; private Feiern einzelner Teams oder Führungskräfte fallen nicht unter diese Regelung
  • Eine Beteiligung von Angehörigen ist möglich; ihr Kostenanteil wird den jeweiligen Mitarbeiter:innen zugerechnet

Betriebsveranstaltungen sind eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen, ihre Wertschätzung auszudrücken, die Unternehmenskultur zu stärken und das Teamgefühl zu verbessern. Gleichzeitig profitieren Beschäftigte von einem schönen Event ohne steuerliche Nachteile, solange die Freibeträge eingehalten werden. 

 

Abgrenzung zu Geldleistungen

Wie unterscheiden sich geldwerter Vorteil und Sachbezug?

Geldwerter Vorteil und Sachbezug unterscheiden sich in der steuerlichen Behandlung: Sachbezüge sind bis zu bestimmten Freibeträgen steuer- und sozialabgabenfrei, geldwerte Vorteile in der Regel steuerpflichtig. Ein Sachbezug ist eine Form des geldwerten Vorteils, aber nicht jeder geldwerte Vorteil ist ein Sachbezug: Der geldwerte Vorteil umfasst grundsätzlich alle nicht in Geld ausgezahlten, aber in Geld bewertbaren Zusatzleistungen wie Firmenwagen, vergünstigte Mitarbeiterdarlehen oder kostenlose Verpflegung am Arbeitsplatz. Der Sachbezug bezeichnet speziell Sach- oder Dienstleistungen, die Mitarbeiter:innen kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellt werden, etwa Jobtickets, Essensgutscheine oder die private Nutzung eines E-Bikes. 

Gesetzlich geregelt ist dies insbesondere in: 

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?

Bei einer Freigrenze bleibt der gesamte Betrag steuerfrei, solange die Grenze nicht überschritten wird. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der komplette Betrag steuerpflichtig. 

Bei einem Freibetrag bleibt der festgelegte Betrag immer steuerfrei, auch wenn die Zuwendung höher ausfällt. Nur der übersteigende Anteil wird besteuert. 

 

Vergleichstabelle: Freigrenze vs. Freibetrag
  Freigrenze Freibetrag
Prinzip "ganz oder gar nichr" "ab Überschreitung anteilig"

Überschreitung

gesamter Betrag steuerpflichtig

nur Differenz steuerpflichtig

Beispiel

50-€-Sachbezug: 50,01 € → komplett steuerpflichtig Rabattfreibetrag 1.080 €/Jahr: bei 1.500 € sind nur 420 € steuerpflichtig
Rechtsgrundlage § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

§ 8 Abs. 3 EStG

 

Welche Vorteile haben Sachbezüge für Arbeitgeber:innen?

Der größte Vorteil von Sachbezügen für Unternehmen liegt in der Kosteneffizienz: Steuerfreie Sachbezüge kommen ohne Lohnnebenkosten in voller Höhe bei der Belegschaft an.

Ein Beispiel: Damit bei Mitarbeiter:innen 50 € netto ankommen, müssten Arbeitgeber bei einer regulären Gehaltserhöhung rund 117 € investieren (inklusive Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben). Bei Nutzung der 50-€-Freigrenze über eine Gutscheinkarte sind hingegen die gewährten 50 € auch für das Unternehmen in der Regel steuer- und abgabenfrei. 

Sachbezüge steigern darüber hinaus die Arbeitgeberattraktivität: ein wichtiger Faktor angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels und des Wettbewerbs um die besten Talente . Laut Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) blieben in Deutschland im Jahr 2024 rund 487.000 Stellen rechnerisch unbesetzt; der DIHK-Fachkräftereport 2025/2026 meldet Stellenbesetzungsschwierigkeiten bei 36 % der Unternehmen. Mitarbeiterbenefits können hier zu einem entscheidenden Differenzierungsmerkmal werden.

Nicht zuletzt erhöhen Sachbezüge die Mitarbeiterzufriedenheit und Motivation: Sie werden als Extra zum Gehalt wahrgenommen und gehen nicht in der monatlichen Lohnabrechnung unter. Eine häufig genutzte Sachbezugskarte oder ein Verpflegungszuschuss sorgen für tägliche Wertschätzung und damit für eine stärkere Bindung ans Unternehmen



Grafik zur Roland Berger Studie: Zufriedenheit der HR-Verantwortlichen mit genutzten Benefits. 

Grafik zur Roland Berger Studie - Statistik - Zufriedenheit der HR Verantwortlichen mit genutzten Mitarbeiter Benefits
Quelle: Studie "Lost in the German employee benefits jungle?". Roland Berger, 2025

 

Vorteile Mitarbeiter:innen

Welche Vorteile haben Sachbezüge für Arbeitnehmer:innen?

Für Arbeitnehmer:innen liegt der größte Vorteil in der unmittelbaren Kaufkrafterhöhung: Steuer- und abgabenfreie Zusatzleistungen bedeuten „Mehr Netto vom Brutto".

Eine reguläre Gehaltserhöhung von 50 € brutto bleibt nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben mit rund 22 € netto auf dem Konto. Bei einem Sachbezug landen die vollen 50 € bei den Mitarbeiter:innen.

Attraktive Benefits-Optionen für Arbeitnehmer:innen sind unter anderem: 

Darüber hinaus erleben Mitarbeiter:innen die Wertschätzung des Unternehmens unmittelbar: Eine Sachbezugskarte oder ein Gutschein wird täglich genutzt und damit intensiver wahrgenommen als eine Lohnerhöhung auf dem Gehaltszettel. 
 

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Wie hoch ist der steuerfreie Sachbezug 2026?

Der steuerfreie Sachbezug beträgt in Deutschland 50 € pro Monat und Mitarbeiter:in (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. 
 

Welche Sachbezüge sind steuerfrei?

In Deutschland sind unter anderem folgende Sachbezüge steuerfrei: der 50-€-Sachbezug pro MonatAnlassgeschenke bzw. Aufmerksamkeiten bis 60 €, das Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG), Bike-Leasing (§ 3 Nr. 37 EStG), Kinderbetreuungszuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG) und betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 € pro Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung ist immer, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. 
 

Welche Anbieter für Sachbezüge und Sachbezugskarten gibt es in Deutschland?

Zu den etablierten Anbietern von Sachbezugskarten in Deutschland zählen beispielsweise: 

  • Pluxee 

  • Edenred 

  • Givve 

  • Spendit 

  • guudcard 

  • Hrmony 

  • Belonio 

  • Probonio 

Die Sachbezugsanbieter unterscheiden sich primär im Akzeptanznetzwerk- bzw. Einlösemodell: Closed-Loop-Netzwerk versus Open-Loop-Netzwerk. 
 

Was versteht man unter Closed-Loop und Open-Loop-Lösungen bei Sachbezugskarten? 

  • Closed-Loop-Lösungen = begrenztes Akzeptanznetzwerk 

  • Open-Loop-Lösungen = breites Zahlungsnetz mit notwendigen Restriktionen 

Für den steuerfreien Sachbezug in Deutschland sind Closed-Loop- bzw. begrenzte Akzeptanznetzwerk-Modelle in der Regel die robustere Wahl, weil sie besser zur Logik des Sachbezugs passen: zweckgebunden, nicht frei in Geld umwandelbar und kontrollierbar. 

Open-Loop-Modelle punkten beim Nutzungskomfort, sind aber im Sachbezug deutlich sensibler, weil sie schnell wie eine geldnahe Zahlung wirken können. 

Pluxee – eine Welt voller Möglichkeiten

Weitere HR-Lösungen: Benefits im Überblick

Steuerfreier Sachbezug

Die Benefits Card ist das ideale Instrument, damit Unternehmen ihrer Belegschaft den steuerfreien Sachbezug von bis zu 50 Euro im Monat und Person gewähren können.

Pluxee Bike

Ein Dienstrad zählt zu den attraktivsten Benefits. Mit Fahrrad oder E-Bike Geld sparen, fit bleiben und nachhaltig pendeln. Jetzt Pluxee Bike leasen!

Essenszuschuss

Der Restaurant Gutschein ist ein Essensgutschein oder Essensmarke, der eine steuerbegünstigte Verpflegung für Unternehmen ermöglicht.