Steuerfreie Jubiläumszuwendung: Regeln, Grenzen und Beispiele
Eine steuerfreie Jubiläumszuwendung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Geldzuwendungen zum Dienstjubiläum sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, Sachzuwendungen können dagegen bis 60 Euro brutto pro persönlichem Anlass steuerfrei bleiben.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Jubiläumszuwendungen sind Sonderzahlungen oder Sachgeschenke, mit denen Arbeitgeber lange Betriebszugehörigkeit würdigen, zum Beispiel nach zehn, 20, 25 oder 40 Jahren.
- Gesetzlich verpflichtend sind Jubiläumszuwendungen in Deutschland grundsätzlich nicht. Ein Anspruch kann aber aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung entstehen.
- Geldzuwendungen wie Überweisung, Bargeld oder Jubiläumsprämie sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
- Sachzuwendungen zum Dienstjubiläum können bis 60 Euro brutto je persönlichem Anlass steuer- und beitragsfrei bleiben. Die 60 Euro sind eine Freigrenze.
- Jubiläumsfeiern können als Betriebsveranstaltung bis 110 Euro pro teilnehmender Person steuerfrei bleiben, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was sind Jubiläumszuwendungen?
Jubiläumszuwendungen sind Sonderzahlungen oder Sachgeschenke, die Arbeitgeber Mitarbeitenden aus Anlass einer langen Betriebszugehörigkeit gewähren. Typische Anlässe sind Dienstjubiläen nach zehn, 20, 25, 30 oder 40 Jahren im Unternehmen.
Was ist der Unterschied zwischen Dienstjubiläum und Firmenjubiläum?
Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob ein persönliches Dienstjubiläum oder ein allgemeines Firmenjubiläum vorliegt.
- Dienstjubiläum: Ein Dienstjubiläum bezieht sich auf die Betriebszugehörigkeit einer einzelnen Person, zum Beispiel 25 Jahre im Unternehmen. Es kann als persönlicher Anlass gelten. Deshalb kann für ein Sachgeschenk die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten relevant sein.
- Firmenjubiläum: Ein Firmenjubiläum bezieht sich auf das Bestehen des Unternehmens, zum Beispiel 50 Jahre Firmengeschichte. Es ist kein persönlicher Anlass einer einzelnen Mitarbeiterin oder eines einzelnen Mitarbeiters. Sachgeschenke allein aus diesem Anlass fallen daher nicht automatisch unter die 60-Euro-Regel für persönliche Aufmerksamkeiten.
Ist eine Jubiläumszuwendung verpflichtend?
Jubiläumszuwendungen sind in Deutschland grundsätzlich freiwillig. Ein Anspruch kann aber entstehen, wenn eine verbindliche Regelung besteht oder Arbeitgeber vergleichbare Beschäftigte unterschiedlich behandeln.
Mögliche Anspruchsgrundlagen sind:
- Tarifvertrag: Im öffentlichen Dienst regelt der TVöD ein Jubiläumsgeld von 350 Euro nach 25 Jahren und 500 Euro nach 40 Jahren Beschäftigungszeit.
- Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung: Ist eine Jubiläumszuwendung ausdrücklich vereinbart, kann daraus ein Anspruch entstehen.
- Betriebliche Übung: Wird eine Leistung regelmäßig und vorbehaltlos gewährt, kann daraus ein Anspruch für die Zukunft entstehen.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Erhalten vergleichbare Mitarbeitende eine Jubiläumszuwendung, dürfen einzelne Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden.
| Übrigens: Auch Teilzeitkräfte können eine Jubiläumszuwendung beanspruchen. Die Höhe darf gegenüber Vollzeitkräften anteilig, aber nicht grundlos geringer ausfallen. Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Die Behandlung von Teilzeitkräften hängt von der jeweiligen Regelung ab. Eine pauschale Aussage, dass Jubiläumsgeld immer anteilig gekürzt werden darf, wäre daher zu ungenau. |
Welche Jubiläumszuwendungen sind steuerfrei?
Kurz gesagt: Geldzuwendungen zum Dienstjubiläum sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Steuerfrei können Sachzuwendungen bis 60 Euro brutto pro persönlichem Anlass sein. Zusätzlich kann bei einer Jubiläumsfeier unter bestimmten Voraussetzungen der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro pro Person greifen.
Nicht steuerfrei: Geldleistungen
Bargeld, Überweisungen oder Jubiläumsprämien gelten als Arbeitslohn und sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob die Zahlung zum Dienstjubiläum, als Bonus oder als freiwillige Anerkennung bezeichnet wird.
Steuerfrei bis 60 Euro: Sachleistungen
Sachgeschenke wie Blumen, Pralinen, Bücher, Gutscheine bzw. Gutscheinkarten oder Geschenkkörbe können bis 60 Euro brutto pro persönlichem Anlass steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Sachzuwendung und nicht um Geld handelt.
| Wichtig: Die 60 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, kann die gesamte Zuwendung steuerpflichtig werden. |
Steuerfrei bis 110 Euro: Jubiläumsfeier als Betriebsveranstaltung
Eine Jubiläumsfeier kann steuerlich als Betriebsveranstaltung gelten, wenn sie auf betrieblicher Ebene stattfindet und allen Beschäftigten oder einem Betriebsteil offensteht. Dann gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmender Person für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr.
Wichtig: Die Ehrung einer einzelnen Jubilarin oder eines einzelnen Jubilars ist laut Lohnsteuer-Handbuch nicht automatisch eine Betriebsveranstaltung. Das sollte klar benannt werden, weil es steuerlich relevant ist.
Anders als bei der 60-Euro-Grenze handelt es sich bei den 110 Euro um einen Freibetrag. Nur der Betrag oberhalb von 110 Euro ist steuerpflichtig und wird pauschal mit 25 Prozent versteuert.
Übrigens: Auch Gutscheine oder Gutscheinkarten zählen als Sachleistung und sind bis zu 60 € steuer- und abgabenfrei. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Ist der Gutschein in Bargeld umtauschbar oder erfüllt er nicht die gesetzlichen Vorgaben für Sachbezüge, entfällt der steuerliche Vorteil.
Infobox: Wann gilt die 50-Euro- und wann die 60-Euro-Grenze?
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Für den monatlichen steuerfreien Sachbezug gilt die 50-Euro-Freigrenze. Sie kann regelmäßig genutzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die 60-Euro-Grenze gilt dagegen für Sachzuwendungen zu einem persönlichen Anlass, etwa Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Dienstjubiläum. Sie ist keine Monatsgrenze, sondern gilt je persönlichem Anlass. Praktisch bedeutet das: Der monatliche 50-Euro-Sachbezug und eine 60-Euro-Aufmerksamkeit zum Dienstjubiläum können nebeneinander möglich sein, wenn beide Leistungen jeweils korrekt ausgestaltet sind. |
Kann man auch bei einer Geldzuwendung bei Dienstjubiläen Steuern sparen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer Geldzuwendung zum Dienstjubiläum die Fünftelregelung nach § 34 EStG relevant sein. Sie kann die Steuerprogression bei zusammengeballten außerordentlichen Einkünften abmildern, zum Beispiel bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Wichtig sind zwei Punkte:
- Die Fünftelregelung kommt nur in Betracht, wenn die Zahlung die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt, etwa als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit oder als begünstigte außerordentliche Einkunft.
- Seit dem 1. Januar 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Arbeitgeber angewendet. Mitarbeitende müssen eine mögliche Begünstigung über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Eine Jubiläumszahlung in Geld bleibt steuerpflichtig. In bestimmten Fällen kann die Fünftelregelung die Einkommensteuerbelastung nachträglich senken. Ob sie greift, prüft das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung.
Was schenkt man Mitarbeiter:innen zum Dienstjubiläum?
Geeignete Geschenke zum Dienstjubiläum sind Sachzuwendungen, die den persönlichen Anlass würdigen und innerhalb der 60-Euro-Grenze bleiben. Typische Beispiele sind Blumen, Pralinen, ein Geschenkkorb, ein Buch, ein Gutschein oder eine zweckgebundene Sachbezugskarte.
Arbeitgeber sollten zwei Punkte beachten:
- Persönlichkeit: Das Geschenk sollte zum Anlass passen, alltagstauglich sein und als Wertschätzung wahrgenommen werden.
- Steuerliche Ausgestaltung: Das Geschenk darf die 60-Euro-Freigrenze nicht überschreiten und muss eine Sachzuwendung bleiben. Geldzahlungen, frei auszahlbare Gutscheine oder Erstattungen sind nicht begünstigt.
Eine Sachbezugskarte kann eine praktische Lösung sein, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und nicht in Bargeld umtauschbar ist. Sie macht das Geschenk flexibler, ohne den Charakter als Sachzuwendung zu verlieren.
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Fazit: Steuerfreie Jubiläumszuwendungen sind möglich, aber richtig ausgestaltet
Jubiläumszuwendungen sind ein sinnvoller Weg, lange Betriebszugehörigkeit anzuerkennen. Steuerfrei sind sie aber nicht automatisch. Geldzuwendungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, während Sachzuwendungen bis 60 Euro brutto pro persönlichem Anlass steuerfrei bleiben können.
Für größere Anlässe kann zusätzlich eine Jubiläumsfeier als Betriebsveranstaltung sinnvoll sein. Dann kann ein Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmender Person gelten, wenn die Veranstaltung die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt.
Für Arbeitgeber ist entscheidend: Anlass, Wertgrenze, Form der Zuwendung und Dokumentation müssen zusammenpassen. So bleibt die Anerkennung klar, fair und steuerlich sauber.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Jubiläumszuwendung
Sind Jubiläumszuwendungen steuerfrei?
Nicht automatisch. Geldzuwendungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sachzuwendungen zum Dienstjubiläum können bis 60 Euro brutto pro persönlichem Anlass steuerfrei bleiben.
Welche Grenze gilt für steuerfreie Geschenke zum Dienstjubiläum?
Für Sachgeschenke zum persönlichen Dienstjubiläum gilt eine 60-Euro-Freigrenze brutto inklusive Umsatzsteuer. Wird diese Grenze überschritten, kann die gesamte Zuwendung steuerpflichtig werden.
Hat man in Deutschland Anspruch auf Jubiläumsgeld?
Grundsätzlich nicht. Ein Anspruch kann aber aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung entstehen. Zum Beispiel im TVöD sind 350 Euro nach 25 Jahren und 500 Euro nach 40 Jahren Beschäftigungszeit geregelt.
Was bekommt man zum Dienstjubiläum?
Üblich sind Sachgeschenke wie Blumen, Pralinen, Geschenkkörbe, Bücher, Gutscheine oder Sachbezugskarten. Steuerfrei bleiben solche Geschenke nur, wenn sie als Sachzuwendung zu einem persönlichen Anlass gewährt werden und die 60-Euro-Grenze einhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?
Bei einer Freigrenze wird bei Überschreitung grundsätzlich der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei einem Freibetrag ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten ist eine Freigrenze; der 110-Euro-Betrag für Betriebsveranstaltungen ist ein Freibetrag.
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