Steuerfreie Erholungsbeihilfe: Der Guide für Arbeitgeber

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzzahlung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen für Urlaube, Ausflüge oder andere Freizeitaktivitäten gewähren können. Sie ist innerhalb bestimmter Grenzen für Mitarbeiter:innen steuerfrei und kann einmal pro Jahr und Person gewährt werden. Wer die Beihilfe bekommt, wann sie ausgezahlt wird und welche Voraussetzungen sonst noch gelten, erfahren Sie hier!

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzleistung, mit der Arbeitgeber ihre Mitarbeiter:innen steuerbegünstigt bei den Kosten für Urlaub, Freizeitaktivitäten & Co. unterstützen können.
  • Die Beihilfe kann 1x pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, es gelten lt.  § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG festgelegte Sätze: 156 € für Mitarbeiter:innen, 104 € für deren Ehepartner:innen und 52 € pro Kind. Innerhalb dieser Grenzen ist sie für Mitarbeiter:innen steuerfrei, der Arbeitgeber kann vergünstigte Steuersätze nutzen.
  • Der Zuschuss ist zweck- und zeitgebunden: Er muss nachweisbar für Erholungsmaßnahmen verwendet und 3 Monate vor oder nach der jeweiligen Aktivität ausgezahlt werden. 

 

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzleistung von Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter:innen. Die Idee dahinter: Als Unternehmen das eigene Team bei den Kosten für Erholungsaktivitäten zu unterstützen – etwa, um einen Beitrag gegen Stress am Arbeitsplatz zu leisten. Typische Aktivitäten, für welche die Beihilfe gewährt werden kann, sind etwa:

  • Ausflüge & Urlaube (z. B. Hotelaufenthalte, Flug- & Zugtickets)
  • Eintritte für Freizeitaktivitäten (z. B. Vergnügungsparks, Zoos & Co.)
  • sportliche Aktivitäten (z. B. Eintritte für Schwimmbäder, Kosten für Yogakurse)
  • Wellnessbehandlungen (z. B. Massagen, Sauna)
  • Kuraufenthalte
     

Welche Voraussetzungen gelten für die Erholungsbeihilfe?


Unternehmen, die ihren Mitarbeiter:innen eine Erholungsbeihilfe auszahlen möchten, sollten folgende Grundlagen bedenken:

  • Anspruch: Als freiwillige Zusatzleistung kann die Beihilfe allen Mitarbeiter:innen eines Unternehmens gewährt werden, unabhängig von Unternehmenszugehörigkeit, Teilzeitverträgen & Co. Sie ist daher für Vollzeitkräfte genauso möglich wie für Werkstudierende, Minijobber:innen oder Azubis.
  • Häufigkeit: Die Beihilfe darf nur 1x pro Jahr und Person ausbezahlt werden.
  • Zweckbindung: Der Zuschuss muss für eine Erholungsaktivität verwendet werden (und nicht etwa für einen Wocheneinkauf). 
  • Zeitbindung: Die Erholungsbeihilfe muss 3 Monate vor oder nach der jeweiligen Aktivität ausbezahlt werden.
  • Nachweispflicht: Im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt müssen Arbeitgeber nachweisen können, wofür die Erholungsbeihilfe konkret verwendet wurde. Unser Tipp daher: Belege (z. B. Hotelrechnungen, Flugtickets & Co.) rechtzeitig von Mitarbeiter:innnen einholen!
  • Versteuerung: Die Erholungsbeihilfe ist für Mitarbeiter:innen steuerfrei, der Arbeitgeber kann von begünstigten Steuersätzen Gebrauch machen – dafür gelten aber bestimmte Freigrenzen. 
     

Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe und wie wird sie versteuert?

Grundsätzlich können Unternehmen die Höhe der Beihilfe selbst festlegen. Damit sie für Mitarbeiter:innen steuerfrei und für den Arbeitgeber steuerbegünstigt ist, gelten aber konkrete Freigrenzen lt. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Hier die aktuellen Werte für 2026: 

  • 156 € pro Arbeitnehmer:in
  • 140 € für dessen oder deren Ehepartner:in
  • 52 € pro Kind

Bis zu diesen Beträgen greift die Pauschalversteuerung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die volle Steuerlast übernimmt, aber von einem fixen, vergünstigten Lohnsteuersatz profitiert (in der Regel 25 %, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag). Außerdem fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, die Erholungsbeihilfe kommt so brutto für netto bei Arbeitnehmer:innen an. Werden die Freigrenzen überstiegen, ist allerdings der vollständige Betrag nach den jeweils geltenden Sätzen zu versteuern

Übrigens: In Ausnahmefällen (z. B. nach Krankheit oder Unfällen) dürfen die Freigrenzen auch überschritten werden, ohne dass zusätzliche Abgaben anfallen – so können bis zu 600 € pro Jahr und Person steuerfrei werden. Ein häufiges Beispiel aus der Praxis: Kuren oder Reha-Aufenthalte, die dem Wiederherstellen der Arbeitsfähigkeit dienen (ein einfacher Urlaub würde hierfür nicht ausreichen). 

 

 

Was ist der Unterschied zwischen Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld?

Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe sind freiwillige finanzielle Zusatzleistungen, die eine ähnliche Absicht haben (Zuschuss zur Erholung), aber verschieden behandelt werden. Die wichtigsten Unterschiede sind Zweckbindung, Auszahlungszeitpunkt und Versteuerung

Hier alle relevanten Punkte im Detail: 

 

 

Urlaubsgeld

Erholungsbeihilfe

Zweckbindung

nein

ja (darf nur für Erholungsaktivitäten verwendet werden)

Häufigkeit der Auszahlung

beliebig (meistens 1x pro Jahr)

maximal 1x pro Jahr

Zeitpunkt der Auszahlung

beliebig, meist vertraglich geregelt

3 Monate vor- bzw. nach der Aktivität

Höhe

beliebig, meist vertraglich geregelt

beliebig, aber innerhalb bestimmter Grenzen steuerbegünstigt

Versteuerung

volle Versteuerung

für Arbeitnehmer:innen steuerfrei, sofern Freigrenzen eingehalten werden; für Arbeitgeber steuerbegünstigt

Wer zahlt die Steuer?

Arbeitnehmer:in & Arbeitgeber

Arbeitgeber (Pauschalversteuerung in Höhe von 25 %, sofern Freigrenzen eingehalten werden)

Freigrenzen / Freibeträge

keine

156 € pro Mitarbeiter:in, 104€ für Ehepartner:innen, 52 € pro Kind

 

Tipp: Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe schließen sich gegenseitig nicht aus! Da es sich um zwei separate Leistungen handelt, können sie parallel und auch innerhalb desselben Jahres ausgezahlt werden. 

 

Erholungsbeihilfe als Sachbezug: Steuerbonus für beide Seiten

Zusätzlich zur vergünstigten Pauschalbesteuerung können Arbeitgeber bei der Erholungsbeihilfe auch Steuern sparen, indem ein Teil davon als steuerfreier Sachbezug behandelt wird (z. B. durch Ausgabe mittels Gutscheinkarten wie der Pluxee Benefits Card). Am Bonus, den Mitarbeiter:innen erhalten, ändert sich dadurch nichts, für Sie als Arbeitgeber:in verringert sich allerdings der zu versteuernde Betrag: 

 

Ein konkretes Rechenbeispiel anhand einer 3-köpfigen Familie mit 9 % Kirchensteuer:
 

Erholungsbeihilfe ohne Sachbezug

Erholungsbeihilfe mit Sachbezug

Arbeitnehmer:in

156,00 €

156,00 €

Ehepartner:in

104,00 €

104,00 €

Kind 1

52,00 €

52,00 €

Leistung an Mitarbeiter:in

312,00 €

312,00 €

davon steuerfreier Sachbezug

-

50,00 €

zu versteuernder Betrag

312,00 €

262,00 €

Pauschalsteuer (25 %)

78,00 €

65,50 €

Solidaritätszuschlag (5,5 % der Pauschalsteuer)

4,29 €

3,60 €

Kirchensteuer (9 % der Pauschalsteuer)

7,02 €

5,90 €

Steuern gesamt

89,31 €

75,00 €

Gesamtkosten für Arbeitgeber

401,31 €

387,00 €

 

 

Fazit: Die Erholungsbeihilfe lohnt sich doppelt

Weniger Steuern, mehr Geld am Konto: Wenn Arbeitgeber ihr Team bei Urlaubs- oder Ausflugskosten unterstützen möchten, ist die Erholungsbeihilfe definitiv eine smarte Wahl. Im Gegensatz zur klassischen Bonuszahlung werden für Unternehmen dank Pauschalversteuerung nämlich weniger Abgaben fällig – und bei Mitarbeiter:innen kommt der Betrag brutto für netto an. Darüber hinaus hat die Zusatzleistung noch weitere Vorteile: Sie ist schnell umgesetzt, zeigt spürbar Wertschätzung und trägt so dazu bei, die Employer Brand zu stärken und Talente langfristig an das Unternehmen zu binden.

Sie möchten noch mehr aus der Welt der Benefits erfahren? Auf dem Pluxee Blog haben wir weitere Insights zum Thema gesammelt, etwa alles zur steuerfreien Jubiläumszuwendung, unsere besten Tipps für Geschenke an Mitarbeiter:innen oder allerlei Wissenswertes rund um Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Viel Spaß beim Lesen! 

 

FAQ: Häufige Fragen & Antworten

Hat jeder Anspruch auf Erholungsbeihilfe?

Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsbeihilfe. Es handelt sich dabei um einen freiwilligen Benefit, den Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen anbieten können. 
 

Wer bekommt Erholungsbeihilfe?

Ausgezahlt werden kann die Beihilfe grundsätzlich an alle Mitarbeiter:innen eines Unternehmens, von der Vollzeitkraft bis zum Azubi. Das individuelle Dienstverhältnis oder die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit spielen dabei keine Rolle. 
 

Muss die Erholungsbeihilfe an alle Mitarbeiter:innen gezahlt werden?

Nein, die Erholungsbeihilfe ist nicht verpflichtend an das ganze Team zu leisten. Wer den Zuschuss in welcher Höhe bekommt, kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Ausnahme: Wenn das Auszahlen einer Erholungsbeihilfe an das gesamte Team im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. 
 

Was kostet den Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe?

Für den Arbeitgeber fällt die Beihilfe in der jeweiligen Höhe an, zuzüglich Lohnsteuer. In der Regel sind das 25 % im Rahmen der Pauschalversteuerung, zuzüglich Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer (falls zutreffend). 
 

Ist die Erholungsbeihilfe für den Arbeitgeber steuerfrei?

Nein, aber sie ist steuerbegünstigt: Innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen (156 € pro Arbeitnehmer:in, 140 € für dessen/deren Ehepartner:in, 52 € pro Kind) können Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nutzen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die volle Steuerlast übernimmt, aber einen vergünstigten Lohnsteuersatz von 25 % ansetzen kann. Für Arbeitnehmer:innen ist die Beihilfe dann steuerfrei, Sozialversicherung ist nie zu entrichten. Wird die Freigrenze allerdings überschritten, ist der komplette Beitrag voll zu versteuern. 
 

Wann und wie wird die Erholungsbeihilfe ausgezahlt?

Die Erholungsbeihilfe kann maximal 1x pro Jahr ausgezahlt werden, üblicherweise im Rahmen der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. 
 

Ist ein Urlaubszuschuss steuerfrei?

Das kommt darauf an, was mit dem umgangssprachlichen Begriff “Urlaubszuschuss” genau gemeint ist. Bezieht sich dieser auf die steuerfreie Erholungsbeihilfe, ist der Zuschuss für Arbeitnehmer:innen steuer- und sozialversicherungsfrei (die Steuerlast wird vom Arbeitgeber getragen, dieser profitiert dafür von einem vergünstigten Steuersatz). Geht es um vertraglich vereinbartes Urlaubsgeld, wird der zusätzlich ausgezahlte Betrag im Rahmen der Lohnverrechnung ganz regulär versteuert
 

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