Zusätzlichkeitserfordernis 2026: Steuerfreie Zusatzleistungen richtig einsetzen
Viele steuerfreie und steuerbegünstigte Zusatzleistungen vom Arbeitgeber setzen voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis ist daher eine der wichtigsten Voraussetzungen für Sachbezüge, freiwillige Zusatzleistungen und weitere Mitarbeiterbenefits.
Seit 2021 definiert § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) eindeutig, wann eine Leistung als zusätzliche Arbeitgeberleistung gilt. Gleichzeitig hat die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weitere Klarheit für die Praxis geschaffen.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Was bedeutet das Zusätzlichkeitserfordernis?
Der Gesetzgeber verlangt bei vielen steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ziel ist es, echte Zusatzleistungen steuerlich zu fördern und reine Gehaltsumwandlungen von den Begünstigungen auszuschließen.
Eine Leistung gilt grundsätzlich nur dann als zusätzlich, wenn:
- sie nicht auf den bestehenden Gehaltsanspruch angerechnet wird,
- der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung reduziert wird,
- die Leistung nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung tritt,
- das Grundgehalt bei Wegfall der Leistung nicht automatisch erhöht wird.
Diese Voraussetzungen finden sich heute ausdrücklich in § 8 Abs. 4 EStG.
Von der BFH-Rechtsprechung 2019 zur gesetzlichen Regelung 2021
Die Diskussion um das Zusätzlichkeitserfordernis begann nicht erst mit der gesetzlichen Regelung.
Im Jahr 2019 entschied der Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren, dass bestimmte arbeitsvertragliche Gestaltungen trotz Gehaltsverzicht oder Umwandlungen steuerlich begünstigt sein können. Dabei stellte der BFH auf die konkrete arbeitsrechtliche Ausgestaltung des Einzelfalls ab.
Die Finanzverwaltung widersprach dieser Auslegung und veröffentlichte Anfang 2020 einen Nichtanwendungserlass. Anschließend reagierte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 und schuf § 8 Abs. 4 EStG. Ziel war es, die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zusatzleistungen bundesweit einheitlich festzulegen und Gehaltsumwandlungsmodelle weitgehend auszuschließen.
Damit gilt seit 2021 eine gesetzlich definierte Zusätzlichkeitsprüfung.
Welche Voraussetzungen gelten nach § 8 Abs. 4 EStG?
Nach der geltenden Rechtslage müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass steuerbegünstigte Leistungen tatsächlich zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt werden. Entscheidend ist dabei der arbeitsvertraglich geschuldete Grundlohn.
Nicht begünstigt sind insbesondere:
- Umwandlung von Barlohn in Sachleistungen,
- Verzicht auf Gehalt zugunsten von Gutscheinen oder Zuschüssen,
- Ersatz bereits vereinbarter Gehaltserhöhungen durch Benefits,
- Modelle, bei denen der Grundlohn bei Wegfall des Benefits wieder steigt.
Begünstigt sein können dagegen:
- neu eingeführte Zusatzleistungen neben dem Gehalt, wie Sachbezüge und Gutscheinkarten
- freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers, wie Essenszuschüsse
- vertraglich zugesagte Benefits zusätzlich zum unveränderten Grundgehalt.
Neue BFH-Entscheidung 2026: Was Arbeitgeber wissen müssen
Mit BFH-Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. VI R 25/24) hat der BFH das Zusätzlichkeitserfordernis erneut konkretisiert. Gegenstand des Verfahrens waren freiwillige Corona-Sonderzahlungen eines Arbeitgebers.
Der BFH stellte klar:
- Freiwillige Zusatzleistungen gehören grundsätzlich nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
- Das Zusätzlichkeitserfordernis ist erfüllt, wenn der Anspruch auf den regulären Arbeitslohn unverändert bleibt.
- Die Anrechnung einer freiwilligen Zusatzleistung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung ist nicht automatisch schädlich.
- Entscheidend ist weiterhin, dass keine Kürzung des regulären Gehalts erfolgt.
Das Urteil lockert die gesetzlichen Vorgaben nicht. Es bestätigt jedoch, dass freiwillige Zusatzleistungen weiterhin rechtssicher gestaltet werden können, sofern die Anforderungen des § 8 Abs. 4 EStG eingehalten werden.
Welche Benefits sind vom Zusätzlichkeitserfordernis betroffen?
Das Zusätzlichkeitserfordernis spielt bei zahlreichen Benefits und freiwilligen Zusatzleistungen eine wichtige Rolle.
Dazu gehören unter anderem:
- Sachbezüge und Gutscheinkarten
- steuerfreie Sachleistungen
- Essenszuschüsse
- Zuschüsse zur Kinderbetreuung
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
- Mobilitäts- und Fahrtkostenzuschüsse
- weitere steuerfreie Arbeitgeberleistungen.
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Praxisbeispiele
Beispiel 1: Keine Zusätzlichkeit
Eine Mitarbeiterin verzichtet auf 50 Euro ihres Bruttogehalts und erhält stattdessen einen Gutschein.
Ergebnis: Die Steuerbegünstigung ist regelmäßig ausgeschlossen, da eine Gehaltsumwandlung vorliegt.
Beispiel 2: Zusätzlichkeit erfüllt
Ein Arbeitgeber zahlt das vereinbarte Gehalt unverändert weiter und gewährt zusätzlich monatlich einen Sachbezug, zum Beispiel den 50-Euro Sachbezug.
Ergebnis: Die Voraussetzungen des Zusätzlichkeitserfordernisses können erfüllt sein.
Beispiel 3: Freiwillige Zusatzleistung
Ein Unternehmen gewährt zusätzlich zum Gehalt einen freiwilligen Mobilitätszuschuss, ohne das Grundgehalt anzupassen.
Ergebnis: Die Leistung kann als zusätzliche Arbeitgeberleistung anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 EStG erfüllt sind.
FAQ
Was bedeutet „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?
Eine Arbeitgeberleistung gilt als zusätzlich, wenn sie den bestehenden Gehaltsanspruch weder ersetzt noch reduziert und nicht an die Stelle einer vereinbarten Gehaltserhöhung tritt.
Sind Gehaltsumwandlungen heute noch steuerbegünstigt?
Für viele steuerbegünstigte Leistungen nein. Der Gesetzgeber hat mit § 8 Abs. 4 EStG ausdrücklich geregelt, dass Gehaltsumwandlungen die Zusätzlichkeitsvoraussetzung grundsätzlich nicht erfüllen.
Was hat der BFH 2026 entschieden?
Der BFH hat klargestellt, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen ihren Charakter als Zusatzleistung nicht automatisch verlieren, wenn sie mit anderen freiwilligen Leistungen kombiniert oder verrechnet werden. Voraussetzung bleibt, dass der reguläre Arbeitslohn unangetastet bleibt. Damit können freiwillige Zusatzleistungen vom Arbeitgeber weiterhin rechtssicher gestaltet werden.
Warum ist das Zusätzlichkeitserfordernis wichtig?
Viele Steuervergünstigungen für Arbeitgeberleistungen setzen die Zusätzlichkeit voraus. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, können Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachforderungen drohen.
Fazit
Das Zusätzlichkeitserfordernis bleibt eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Förderung vieler Mitarbeiterbenefits. Die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 4 EStG hat die Anforderungen seit 2021 deutlich konkretisiert. Gehaltsumwandlungen sind grundsätzlich nicht begünstigt, während echte Zusatzleistungen weiterhin steuerliche Vorteile bieten können.
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung bestätigt, dass Arbeitgeber auch heute Gestaltungsspielräume nutzen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der vereinbarte Grundlohn unverändert bleibt und die gesetzlichen Kriterien konsequent eingehalten werden.