Steuerfreier Essenszuschuss: Das 1x1 für Arbeitgeber:innen

Einer von Deutschlands beliebtesten Mitarbeiter-Benefits vereint alles: echte Kaufkraftsteigerung bei Ihren Mitarbeiter:innen, Bindung an Ihr Unternehmen, Stärkung Ihrer Arbeitgebermarke während Ihr Unternehmen auch noch Steuern einspart.

Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie als Arbeitgeber:in zum Essenszuschuss wissen müssen: von den rechtlichen Rahmenbedingungen über die Vorteile hin zu einem konkreten Rechenbeispiel für 2026.

Ein Benefit, der das Employer Branding stärkt, Arbeitnehmer:innen ans Unternehmen bindet und gleichzeitig Steuern spart? Der steuerfreie Essenszuschuss liefert all das auf einen Streich – und wird daher bei Unternehmen aller Art immer beliebter. Damit sein volles Potenzial auch wirklich ausgeschöpft wird, braucht es allerdings das richtige Know-how – denn ein paar Regeln gilt es zu kennen. 

Was Arbeitgeber:innen zum beliebten Benefit beachten sollten, von Steuervorteilen und rechtlichen Rahmenbedingungen bis zur optimalen Umsetzung, erfahren Sie hier!

Was ist ein Essenszuschuss?

Der Essenszuschuss ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgeber:innen an ihre Mitarbeiter:innen zur Unterstützung bei der Verpflegung an Arbeitstagen. Unternehmen übernehmen dabei ganz oder teilweise die Kosten für eine Mahlzeit – typischer Weise für das Mittag- oder Abendessen – oder gewähren einen Zuschuss zu solchen Mahlzeiten.

Rechtlich handelt es sich um einen Sachbezug, den sogenannten „Verpflegungssachbezug“. Dieser ist unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei oder zumindest begünstigt, was ihn zu einer besonders attraktiven Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung macht. 

Für Personalverantwortliche bietet sich mit dem Essenszuschuss ein attraktives Benefit-Instrument, das die eigenen Mitarbeiter:innen täglich spürbar unterstützt und damit ans Unternehmen bindet, während gleichzeitig signifikant Steuern und Abgaben eingespart werden können.

Welche Vorteile bietet der Essenszuschuss?

Der Essenszuschuss ist ein echtes Win-win – sowohl für Unternehmen als auch für ihre Mitarbeiter:innen. Hier die wichtigsten Vorteile im Überblick:

  • Günstiger als eine Gehaltserhöhung: Dank der Steuerbegünstigung profitieren beide Seiten. Bei den Mitarbeiter:innen kommt netto mehr an – und das Unternehmen zahlt trotzdem weniger.
  • Mehr Motivation & Teambuilding: Ein Mittagessen mit Kolleg:innen hält leistungsfähig und motiviert. Und wer regelmäßig gemeinsam isst, stärkt ganz nebenbei den Teamzusammenhalt bei.
  • Flexibel einlösbar: Der Essenszuschuss lässt sich vielfältig nutzen – im Restaurant, Supermarkt, beim Bäcker oder im Lieblingsimbiss.
  • Employer Branding & Mitarbeiterbindung: Mit einem Essenszuschuss zeigen Sie Wertschätzung und steigern die Kaufkraft Ihrer Mitarbeiter:innen – das stärkt die Loyalität und Ihr Employer Branding.

Wie hoch ist der Essenszuschuss 2026?

Für das Jahr 2026 gelten in Deutschland folgende Werte:

  • Der amtliche Sachbezugswert für eine Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) beträgt 4,57 € pro Arbeitstag, für ein Frühstück 2,37 €.
  • Zusätzlich können Arbeitgeber:innen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 3,10 € je Mahlzeit leisten.
  • Daraus ergibt sich ein maximaler Essenszuschuss von 7,67 € je Mitarbeiter:in und Arbeitstag.
  • In einem Monat können Sie damit einer Vollzeitkraft bis zu 115,05 € in Form eines Essenszuschusses gewähren.

Rechenbeispiel: Essenszuschuss vs. Gehaltserhöhung

Was ist besser: steuerfreier Essenszuschuss oder Gehaltserhöhung?

Mehr Gehalt klingt erstmal gut – doch beim Blick auf die Abrechnung schwindet die Freude oft schnell. Denn zwischen brutto und netto geht einiges verloren. Der Essenszuschuss bietet hier eine clevere Alternative zur Gehaltserhöhung: Bei gleichen Bruttokosten kommt deutlich mehr bei den Mitarbeiter:innen an. 

Unser Rechenbeispiel für Steuerklasse I in Deutschland 2026 zeigt den Unterschied – dabei versteuert das Unternehmen den Sachbezugswert pauschal mit 25 %.

Rechenbeispiel: Gehaltserhöhung vs. steuerfreier Essenszuschuss

  Gehaltserhöhung Essenszuschuss
Bruttokosten für Arbeitgeber:in 115,05 € 115,05 €
Lohnnebenkosten (Arbeitgeber:in) 24,16 €
Pauschalversteuerung Sachbezugswert 25% (durch Arbeitgeber:in) 17,14 €
Gesamtkosten Arbeitgeber:in 139,21 € 132,19 €
Netto-Zuwachs für Mitarbeiter:in ~ 71 € 115,05 €
Effektivität ~ 60-64% 100 %


*Grundlage der Berechnung: durchschnittliche Lohnnebenkosten (20-22%) für Steuerklasse I, Deutschland 2026, Arbeitgeber:in versteuert den Sachbezugswert pauschal mit 25%, Vollzeitkraft erhält vollen Essenszuschuss in Höhe von 7,67 €/Arbeitstag und damit 115,05 € Netto-Zuwachs pro Monat. 

Essenzuschuss als Inflationsbremse

In den vergangenen fünf Jahren haben Arbeitnehmer:innen 23,3% ihrer Kaufkraft eingebüßt. Wie der steuerbegünstigte Essenszuschuss der Inflation entgegen wirkt, Sie als Arbeitgeber:in echte „Schnitzelhilfe“ und dabei täglich auch einen echten Beitrag zu Ihrem Employer Branding leisten können, erfahren Sie in unserer Infografik.

Einfach auf den Button klicken, schon öffnet sich die Infografik als PDF.
 

Pauschale Versteuerung durch Unternehmen vs. Beteiligung durch Arbeitnehmer:in

Wie wird der Essenszuschuss versteuert? – 2 Modelle aus der Praxis

Wie bereits erwähnt, setzt sich der Essenszuschuss aus Sachbezugswert und Arbeitgeberzuschuss zusammen. Der Arbeitgeberzuschuss (3,10 €) ist immer steuer- und sozialabgabenfrei – hier gibt es nichts weiter zu beachten. Beim Sachbezugswert (aktuell 4,57 €) haben Sie als Arbeitgeber:in die Wahl zwischen zwei Modellen.

Modell 1: Unternehmen übernimmt pauschale Versteuerung des Sachbezugswerts

Sie versteuern den Sachbezugswert pauschal mit 25 % (Lohnsteuer + Soli + ggf. Kirchensteuer) und legen den steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 € obendrauf

Ihre Mitarbeiter:innen erhalten die vollen 7,67 € – ohne selbst etwas beisteuern zu müssen.

Experten-Tipp: Die Mehrzahl der Unternehmen nutzt diese Variante, da hier der komplette Essenszuschuss den Mitarbeiter:innen zu gute kommt. Gerade wenn es z.B. darum geht, die Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen oder die Belegschaft zu entlasten, wird auf eine (anteilige) Zuzahlung der Arbeitnehmer:innen eher verzichtet. 

Modell 2: Mitarbeiter:in beteiligt sich in Höhe des Sachbezugswerts aus Nettolohn

Der Sachbezugswert (4,57 €) wird vom Nettolohn Ihrer Arbeitnehmer:innen einbehalten, das Unternehmen leistet lediglich den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. 


Beide Anteile erhalten die Arbeitnehmer:innen in Form des Essenszuschusses in Höhe von 7,67 Euro (zurück).

Was müssen Arbeitgeber:innen rechtlich beim Essenszuschuss beachten?

Damit auch Ihr Unternehmen von allen Vorteilen profitiert, sind ein paar Grundlagen zu bedenken. Dazu zählen:

  • Der Zuschuss darf nur an tatsächlichen Arbeitstagen gewährt werden – nicht an Kranken- oder Urlaubstagen.
  • Pro Mitarbeiter:in darf nur eine Mahlzeit pro Arbeitstag bezuschusst werden.
  • Der gewährte Zuschuss darf nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit. Bei Essensgutscheinen bedeutet das, dass kein Wechselgeld ausgegeben werden darf. Unsere Pluxee Akzeptanzpartner sind dahin gehend geschult.  
  • Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis: entweder durch geeignete Belege oder eine entsprechende Lösung mit Restaurant Gutscheinen oder -Karten. Mit unserem Experten-Tipp für weniger Bürokratie verringert sich der administrative Aufwand erheblich.
  • Der Essenszuschuss darf nicht kombiniert werden mit anderen steuerfreie Verpflegungsleistungen für dieselbe Mahlzeit am selben Tag --> siehe Abgrenzung zwischen Verpflegungszuschuss und Verpflegungsmehraufwand.

Pluxee-Tipp: Sie möchten auf Nummer sicher gehen? Holen Sie einen Benefits-Profi mit mehr als 40 Jahren Erfahrung ins Boot, der Sie bei der gesamten Umsetzung unterstützt. 

Fazit: Ein Restaurant-Benefit, wie er sein soll

Der Essenszuschuss zeigt, wie moderne Mitarbeiter:innen-Benefits aussehen können: rasch umgesetzt, jeden Tag spürbar und mit konkreten Vorteilen für beide Seiten: 

  • tägliche Versorgung Ihrer Belegschaft
  • gesteigerte Kaufkraft um bis zu 115,05 € monatlich
  • Vielfältige Einlösemöglichkeiten im großen Partnernetzwerk
  • Image-Booster für Ihr Unternehmen

Mit Pluxee Restaurant Gutscheinen lässt sich der Benefit einfach und unbürokratisch in den Arbeitsalltag einbinden – ob im Büro, unterwegs oder im Homeoffice. Dazu stärkt der Essenszuschuss die Mitarbeiterbindung und macht Ihr Unternehmen für Bewerber:innen attraktiver  – ein Benefit, der doppelt wirkt – im Team und am Arbeitsmarkt.

FAQ

Häufige Fragen zum Essenszuschuss

Wie hoch darf ein Essenszuschuss maximal sein?

Der Maximalbetrag für den Essenszuschuss beträgt 7,67 € pro Tag im Jahr 2026. Dabei entfallen 4,57 € auf den Sachbezugswert und 3,10 € auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
 

Ist ein Essenszuschuss immer steuerfrei?

Nein, der Essenszuschuss ist nicht immer steuerfrei, es gibt jedoch zwei Modelle, in denen der Essenszuschuss jeweils für eine der beiden Parteien Arbeitnehmer:innen oder Arbeitgeber:innen steuerfrei umsetzbar ist.

Modell 1: Steuerfreier Essenszuschuss für Arbeitnehmer:innen: 

Das Unternehmen übernimmt die Pauschalversteuersteuerung des Sachbezugswertes und gibt steuerfreien Arbeitgeberanteil hinzu.

Modell 2: Steuerfreier Essenszuschuss für Arbeitgeber:innen:

Der Sachbezugswert wird aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers entnommen und das Unternehmen gibt ausschließlich den steuerfreien Arbeitgeberanteil hinzu.


Kann beim Essenszuschuss auch nur der steuerfreie Arbeitgeberanteil ausgegeben werden?

Nein, ein Zuschuss allein Höhe des steuerfreien Betrags ist nicht möglich. Der amtliche Sachbezugswert muss der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Erst dann kann darüber hinaus der Arbeitgeberanteil komplett steuerfrei gewährt werden.
 

Zählt der Essenszuschuss als Gehaltserhöhung?

Nein, der Essenszuschuss stellt kein Gehalt dar, sondern einen steuerbegünstigter Sachbezug, der zusätzlich zum Lohn gewährt wird – und daher besonders attraktiv ist.


Kann der Essenszuschuss mit anderen Mitarbeiter-Benefits kombiniert werden?

Ja, der Essenszuschuss kann problemlos mit anderen Benefits kombiniert werden, wie z.B. mit der 50-Euro-Sachbezugskarte oder dem Dienstrad. Wir beraten Sie gern in Ihrer Benefits-Strategie.

Sie haben weitere Fragen oder möchten noch mehr rund ums Thema Benefits erfahren? Dann sind Sie bei Pluxee goldrichtig. Denn neben unserer großen Produktpalette gibt’s auf unserem Pluxee Blog jede Menge praktisches Wissen – etwa, warum die Mittagspause ein echter Erfolgsfaktor ist, wie das Dienstrad zum Win-Win für alle wird oder was es bei steuerfreien Geschenken für Mitarbeiter:innen zu beachten gibt. In diesem Sinne: Viel Spaß beim Lesen!