Verpflegungszuschuss: Was Arbeitgeber:innen 2026 wissen müssen

Was ist ein Verpflegungszuschuss und wer aus dem Unternehmen kann ihn bekommen, welche Vorteile bieten sich für Arbeitgeber:innen wie Arbeitnehmer:innen und wir kann er praktisch umgesetzt werden?

Ein Verpflegungszuschuss ist weit mehr als nur ein nettes Extra. Er entlastet Ihre Teams spürbar, steigert Ihre Arbeitgeber:innenattraktivität und senkt gleichzeitig Ihre Lohnnebenkosten. Worauf es fürs Jahr 2026 im Detail ankommt, wie Sie den Zuschuss einfach und rechtssicher umsetzen und vieles mehr, verraten wir Ihnen hier.

1. Was ist ein Verpflegungszuschuss?

Der Verpflegungszuschuss (oft auf Essenszuschuss oder Essensgutschein) ist eine freiwillige, steuerbegünstigste Zusatzleistung des arbeitgebenden Unternehmens,  mit dem die Verpflegung der Beschäftigten an Arbeitstagen ganz oder teilweise finanziell unterstützt wird.

Der Gesetzgeber fördert den Erhalt der Gesundheit und die Arbeitskraft der Beschäftigten und bietet dafür steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, z.B. für die Mitarbeiter-Verpflegung. Da aber nicht jedes Unternehmen über eine Betriebskantine verfügt, können Unternehmen ihre Belegschaft durch einen Verpflegungszuschuss sinnvoll und einfach entlasten.

Dabei setzt sich der Verpflegungszuschuss aus zwei Bestandteilen zusammen:

  1. Ein amtlicher Sachbezugswert für von Arbeitgeber:innen gestellte oder bezuschusste Mahlzeiten
  2. ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss, den das Unternehmen zusätzlich gewährt. 

Zusammen bilden diese beiden Werte einen maximalen monatlichen Verpflegungszuschuss pro Arbeitstag.

2. Wie hoch ist der Verpflegungszuschuss?

Die Höhe des Verpflegungszuschusses variiert von Jahr zu Jahr, denn der Sachbezugswert – der Pflichtanteil beim Verpflegungszuschuss – wird jährlich auf Basis des Verbraucherpreisindex angepasst. 

Für 2026 gelten folgende Werte:

Amtlicher Sachbezugswert: 4,57 €/Mahlzeit [Mittag- oder Abendessen] bzw. 2,37 €/Frühstück
+ Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum Sachbezug: 3,10 € pro Mahlzeit
= Maximaler Verpflegungszuschuss pro Tag: 7,67 €

Im Jahr 2025 lag der maximale Verpflegungszuschuss noch bei 7,50 €/Arbeitstag (4,40 € amtlicher Sachbezugswert + 3,10 € steuerfreier Arbeitgeberzuschuss).

3. Vorteile des Verpflegungszuschusses

Dieser Benefit ist nicht ohne Grund eine der beliebtesten Optionen in der modernen Mitarbeiter:innen-Förderung. Er verbindet steuerliche Vorteile mit echtem Mehrwert für den Arbeitsalltag und beide Seiten profitieren:

Vorteile des Verpflegungszuschuss für Arbeitgeber:innen

  • Mitarbeiterbindung & -zufriedenheit
    Wer sich wertgeschätzt fühlt, bleibt dem Unternehmen treu – so kann Personalfluktuation nachhaltig reduziert werden.
  • Lohnnebenkosten sparen
    Anders als bei einer Gehaltserhöhung fallen keine zusätzlichen Sozialabgaben an.
  • Steuerliche Planbarkeit
    Sachbezugswerte und Zuschuss sind klar definiert, was die Abrechnung deutlich erleichtert.

Vorteile des Verpflegungszuschuss für Arbeitnehmer:innen

  • Netto-Vorteil
    Der volle Wert kommt an, ohne dass Steuern und Abgaben den Betrag schmälern.
  • Kaufkraftsteigerung 
    Bis zu 115,05 € (Stand 2026) monatlich extra auf dem Konto – vollständig, ohne Abzüge und frei verfügbar für den täglichen Lebensmittel-Bedarf (bei Pauschalversteuerung des Sachbezugs durch das Unternehmen).
  • Praktischer Nutzen
    Ihre Mitarbeiter:innen entscheiden selbst, wo sie den Zuschuss einsetzen – ob in der Kantine, im Lieblingsrestaurant oder beim Bäcker um die Ecke.

4. Wer kann den Verpflegungszuschuss nutzen?

Grundsätzlich steht der Verpflegungszuschuss allen Mitarbeiter:innen zu – unabhängig von ihrer Beschäftigungsform. Auch Teilzeitkräfte, die weniger als sechs Stunden täglich arbeiten und damit gesetzlich keine Mittagspause einlegen müssen, profitieren davon. Bei der Ausgabe der Essensgutscheine können Sie sich einfach an den tatsächlichen Arbeitstagen orientieren: Arbeitet jemand etwa an vier Tagen pro Woche jeweils fünf Stunden, erhält er oder sie entsprechend vier Essensgutscheine wöchentlich.

Nur bei Minijobber:innen ist etwas mehr Fingerspitzengefühl gefragt. Die gewährten Vergünstigungen zählen hier nämlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – und dieser kann dadurch die Entgeltgrenze von 603 € (Stand 2026) schnell überschreiten. Dennoch haben auch geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf dieselben Leistungen. Verzichten Sie also nicht pauschal auf den Verpflegungszuschuss, sondern behalten Sie stattdessen die Entgeltgrenze im Blick.

5. Wie bleibt der Verpflegungszuschuss steuerfrei?

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Verpflegungszuschuss steuerfrei umzusetzen:

  • Für Arbeitnehmer:innen kann der Verpflegungszuschuss steuerfrei gewährt werden, wenn das Unternehmen den Sachbezugswert (4,57 € in 2026) mit 25% Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer pauschal versteuert. Der Arbeitgeberanteil (3,10 €) ist grundsätzlich für das Unternehmen steuerfrei, kann aber nur in Kombination mit dem Pflichtanteil gewährt werden.
  • Für Arbeitgeber:innen ist der Verpflegungszuschuss steuerfrei umzusetzen, wenn der Sachbezug aus dem Nettolohn des Teammitglieds entnommen wird und das Unternehmen den steuerfreien Arbeitgeberanteil hinzuaddiert.

6. Verpflegungszuschuss umsetzen: Ihre Optionen im Überblick

Art der Umsetzung Schwierigkeitsgrad 
der Einführung
Praktikabilität 
für Arbeitgeber:in
Praktikabilität 
für Arbeitnehmer:innen
Kantine /
Betriebsverpflegung
hoher Aufwand mit hohen laufenden 
Kosten verbunden
bei großer Auswahl 
ein wertvoller Benefit 
für die Belegschaft, 
auf Dauer ggf. langweilig 
durch fehlende Flexibilität
Beleg-Erstattung mittlerer Aufwand manuelle Überprüfung jedes (!) Belegs, ggf. Einführung eines speziellen Tools zur automatischen Erfassung und Buchung jede Mahlzeit muss vom Team-Mitglied erst vorgestreckt werden, je nach Prozess wartet er/sie lange auf die Rückerstattung
Essensmarken / Restaurant Gutscheine geringer Aufwand monatliche bis quartalsweise 
Bestellung und Ausgabe an 
Mitarbeiter:innen, 
Verteilung entfällt bei Privatversand
Flexibilität durch 
großes Einlösestellen-Netzwerk
tägliche Wahl zwischen 
Restaurant-Besuch
oder Lebensmittel-Einkauf, 
unmittelbare Wirkung
ohne Vorfinanzierung

Essensgutschein vs. Beleg-Erstattung?

Aufgrund der steuerrechtlichen Lage in Deutschland, gibt es zwei unterschiedliche Art und Weisen, den Verpflegungszuschuss in der Praxis ohne eigene Kantine umzusetzen:

  • die Prepaid-Variante mit dem Essensgutschein in Papierform
  • die Post-Paid-Variante, bei dem Mitarbeiter:innen ihre Essensbelege einreichen und das Geld rückwirkend erstattet bekommen (Beleg-Erstattungs-Prinzip).

Eine detaillierte Gegenüberstellung beider Varianten finden Sie in diesem Beitrag:

Die Checkliste

7. Worauf ist bei der Umsetzung des Verpflegungszuschusses zu achten?

  • Zusatzleistung sicherstellen
    Der Verpflegungszuschuss muss zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Lohn gewährt werden
  • Sachbezugs- und Zuschusswerte korrekt anwenden:
    Sachbezugswerte und Pauschalen können sich jährlich ändern. Demnach sollten jährliche Kontrollen eingeplant werden.
    Ab 2026: Sachbezug Mittagessen 4,57 €, steuerfreier Arbeitgeberanteil 3,10 €
    In 2025: Sachbezug Mittagessen 4,40 €, steuerfreier Arbeitgeberanteil 3,10 €
  • Keine Barauszahlung des steuerfreien Zuschusses
    Der Zuschuss muss in geeigneter Form gewährt werden – etwa als Gutschein, über die Kantine oder per Belegerstattung.
  • Dokumentation / Nachweis
    Halten Sie Arbeitstage, Belege und Ausgabebelege sauber fest – bei einer Lohnsteuerprüfung wird Ihnen die Buchhaltung danken.

    Pluxee Tipp: Die 15er-Regelung macht's einfacher – erst bei mehr als 15 Zuschüssen pro Monat und Mitarbeiter:in müssen Sie jeden Urlaubs- oder Krankheitstag einzeln dokumentieren. Darunter reichen Sammelbelege oder monatliche Abrechnungen, solange sie im Lohnkonto aufbewahrt werden.

  • Betriebsvereinbarung / Gleichbehandlung
    Achten Sie auf arbeitsrechtliche Vorgaben – insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und die Einbindung des Betriebsrats.
  • Umsetzung mit einem Benefits-Profi
    Mit spezialisierten Partner:innen an Ihrer Seite, etwa den Expert:innen von Pluxee, umgehen Sie alle Stolpersteine von Anfang an – und sparen sich Zeit und Nerven.

8. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für den Verpflegungszuschuss?

Um den Verpflegungszuschuss voll auszuschöpfen, sollten Sie einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Spielregeln kennen:

  • EStG – Einkommenssteuergesetz
    Hier ist geregelt, wie steuerfreie Sachbezüge – also Vorteile, die nicht als Geldleistung, sondern z.B. als Essenszuschuss gewährt werden – bewertet und besteuert werden (§ 8 EStG). Außerdem definiert das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen steuerfrei bleiben können (§ 3 EStG).
  • BMF-Schreiben / Lohnsteuer-Richtlinien
    Sie übersetzen die Theorie in die Praxis und klären etwa, wie Mahlzeiten konkret zu bewerten sind, wie Essenszuschüsse im Homeoffice gehandhabt werden und wo genau die Grenze zwischen Geldleistung und Sachbezug verläuft.
  • Sozialversicherung und weitere Vorschriften
    Auch hier gibt es wichtige Details zu beachten – etwa welche Sachbezugsgrenzen gelten und wie sich Zuschüsse auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt auswirken können. Eine Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung oder Payroll ist daher sinnvoll – es sei denn, Sie arbeiten mit einem spezialisierten Benefits-Partner zusammen.

Mit Pluxee an Ihrer Seite behalten Sie alle rechtlichen Vorgaben im Blick. Profitieren Sie von mehr als 40 Jahren Erfahrung am deutschen Markt – und umgehen Sie mit Hilfe unserer Benefits-Expert:innen mögliche Fallstricke automatisch und von Anfang an

9. Exkurs: Abgrenzung Verpflegungszuschuss vs. Verpflegungsmehraufwand

In der Praxis kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen dem Verpflegungszuschuss und dem Verpflegungsmehraufwand, da zwar beide Begriffe sehr ähnlich klingen, aber völlig verschiedene Bedeutungen und Anwendungsbereiche haben:

Verpflegungszuschuss

Definition: Finanzielle Unterstützung des Unternehmens zur täglichen Verpflegung der Mitarbeiter:innen in Form von Mahlzeiten am Büro oder im Home Office, auf Basis der Sachbezugswerte.

Rechtsgrundlage: §8 EStG (Sachbezüge) + aktuelle amtliche Sachbezugswerte des Bundesfinanzministeriums

Höhe Verpflegungszuschuss 2026: 
Mittagessen 4,57 € amtlicher Sachbezugswert
+ bis zu 3,10 € steuerfreier Arbeitgeberzuschuss 
= maximal 7,67 € pro Arbeitstag und Mitarbeiter:in

Zielgruppe: Alle Mitarbeiter:innen, unabhängig von Reisetätigkeiten

Umsetzung: über Essensgutscheine oder digitale Essensmarken

Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter erhält täglich einen Restaurant Gutschein, den er im Restaurant, beim Imbiss, Bäcker oder im Lebensmittelgeschäft einlösen kann.

Vorteil: täglicher, unmittelbarer Benefit, der Recruiting, Mitarbeiterbindung und Motivation unterstützt

Verpflegungsmehraufwand

Definition: Steuerfreie Pauschale für zusätzliche Verpflegungskosten, die Arbeitnehmer:innen auf einer Dienstreise entstehen

Rechtsgrundlage: §9 Abs. 4a EStG (Reisekostenrecht)

Höhe Verpflegungsmehraufwand 2026 (für Deutschland): 
Abwesenheit <8 Stunden: 0€
Abwesenheit > 8 Stunden: 14€
Abwesenheit > 24 Stunden: 28€
Jeweils für An- und Abreisetag bei mehrtätiger Reise, unabhängig von der Abwesenheitsdauer: 14€

Zielgruppe: Nur Mitarbeiter:innen, die beruflich außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte tätig sind.

Umsetzung: Unternehmen kann steuerfrei erstatten oder Mitarbeiter:in setzt die Pauschalen in der Steuererklärung an.

Praxisbeispiel: Eine Mitarbeiterin ist zwei Tage auf Geschäftsreise und kann für jeden Reisetag eine Verpflegungspauschale abrechnen.

Vorteil: einfacher Ausgleich für Mehraufwendungen auf Reisen

Der zentrale Unterschied in einem Satz:

Verpflegungszuschuss: täglicher, steuerbegünstigter Zuschuss des Unternehmens zu Mahlzeiten am Arbeitsort für jede:n Mitarbeiter:in

Verpflegungsmehraufwand: steuerfreie Pauschale für Verpflegungskosten für Mitarbeiter:innen auf Dienstreisen

FAQ „Verpflegungszuschuss“

10. Häufige Fragen zum Verpflegungszuschuss

Ist der Verpflegungszuschuss steuerfrei?

Für Arbeitnehmer:innen kann der Verpflegungszuschuss steuerfrei gewährt werden, wenn das Unternehmen den Sachbezug (= Pflichtteil, 4,57 € in 2026) pauschal versteuert. Der Arbeitgeberanteil (3,10 €) ist grundsätzlich auch für das Unternehmen steuerfrei, kann aber nur in Kombination mit dem Pflichtanteil gewährt werden.

Für Arbeitgeber:innen ist der Verpflegungszuschuss steuerfrei umzusetzen, wenn der Sachbezug aus dem Nettolohn des Teammitglieds entnommen wird und das Unternehmen den steuerfreien Arbeitgeberanteil hinzuaddiert.
 

Zählt Home Office auch als Arbeitstag?

Ja, auch im Home Office haben Ihre Mitarbeiter:innen Anspruch auf den Verpflegungszuschuss.
 

Können auch Vollzeitkräfte den Verpflegungszuschuss erhalten?

Nein, auch Teilzeitbeschäftige, die weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten und damit keine gesetzlich geregelte Ruhepause haben, sowie Minijobber:innen können einen ihn erhalten (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2019).
 

Ist der Verpflegungszuschuss eine Gehaltserhöhung?

Nein, der Verpflegungszuschuss ist kein Gehalt, sondern ein steuerbegünstigter Sachbezug, der zusätzlich zum Lohn gewährt wird – er erhöht allerdings trotzdem das Nettogehalt ihrer Teammitglieder.

Der Verpflegungszuschuss in der Praxis

Kombinieren Sie die steuerlichen Vorteile des Verpflegungszuschusses mit der einfachen Handhabung von Essensgutscheinen und ermöglichen Sie Ihren Mitarbeiter:innen eine spürbare Entlastung im Alltag: 

  • tägliche Versorgung Ihrer Belegschaft
  • gesteigerte Kaufkraft um bis zu 115,05 € monatlich
  • Vielfältige Einlösemöglichkeiten im großen Partnernetzwerk
  • Image-Booster für Ihr Unternehmen

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Mehr Wertschätzung, weniger Aufwand

Der Verpflegungszuschuss ist ein strategisches Instrument, das Unternehmen und Mitarbeiter:innen gleichermaßen zugutekommt. Während Teams von einer spürbaren Kaufkraftsteigerung profitieren, senken Arbeitgeber:innen ihre Lohnnebenkosten und stärken ihre Position als attraktiver Arbeitgeber. 

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